Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster entfällt auf die Lieferung von Sondennahrung (PEG-Sonden) nicht der vollen Umsatzsteuersatz von 19 %, sondern der ermäßigte Steuersatz von 7 % (FG Münster, Urteil vom 16.12.2010, Az.: 5 K 1462/09 U;). Apotheker, Sanitätshäuser und ähnliche Unternehmen sollten daher ihre Umsatzsteuerbescheide (rückwirkend bis 2006) prüfen, ob darin Umsätze für die Lieferung von Sondennahrung enthalten sind. Falls ja, sollten sie Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung beantragen. Damit halten sie sich Möglichkeit der Rückerstattung offen. Endgültige Klarheit wird die Entscheidung des Bundesfinanzhofes bringen, bei dem diese Angelenheit in der Revision derzeit anhängig ist (Az.: V R 5/11).
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