Eine Stellenanzeige „Hotelfachfrau“ verstößt nicht automatisch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm.
Der überraschende Tenor erklärt sich – wie so oft – durch den untypischen Sachverhalt: Ein IHK-geprüfter Hotelfachmann hatte (u.a.) bei der Bundesanstalt für Arbeit einen Job gesucht und dort zunächst dieses Stellenangebot gefunden: „Details zum Stellenangebot – Hotelfachfrau (Hotelfachmann/-frau) WIR BIETEN Tätigkeit Arbeitsplatz: Hotelfachfrau (Hotelfachmann/-frau), Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung….“
Wenn auch etwas seltsam formuliert, so war die Stellenausschreibung im Original doch geschlechtsneutral verfasst, entsprach also den Vorgaben des AGG. Nun wanderte die Anzeige aber über diverse Webforen unter anderem in den Internetdienst www.meinestadt.de. Die online-Redakteure hatten offensichtlich erstens wenig Platz auf der Website und zweitens keine Ahnung vom AGG, sie kürzten die Stellenanzeige nämlich zusammen, wiesen aber auf die Urheberschaft der Bundesagentur für Arbeit hin mit dem Vermerk: © Bundesagentur für Arbeit, 2007. Der Text der Stellenanzeige auf meinestadt.de lautete aber nun nur mehr:
„Hotelfachfrau – N1, Vollzeit – Stellenprofil: Fachkraft im Hotelempfang, alle anfallenden Tätigkeiten, berufsübliche Tätigkeiten***Unterkunft vorhanden***Berufserfahrung erwünscht“
Ein solcher Anzeigentext verstößt offenkundig gegen das AGG. Der IHK-geprüfte Hotelfachmann wusste das und klagte wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung. Er hatte sich nämlich auf die Stelle beworben, diese war jedoch zwischenzeitlich an eine Frau vergeben worden.
Das LAG Hamm (Az. 11 Sa 95/08) wies die Klage mit diesem Leitsatz ab: „Wendet sich der Personal suchende Arbeitgeber an die Bundesagentur für Arbeit und schaltet diese daraufhin eine Internetanzeige „Hotelfachfrau (Hotelfachmann, – frau)“, so ist eine daraus hergeleitete und unzulässig verkürzte Anzeige „Hotelfachfrau“ eines privaten Internetportals kein tragfähiges Indiz für einen Diskriminierungswillen des Arbeitgebers. Etwas anders würde nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber die unzulässige Verkürzung der Stellenanzeige nachweislich veranlasst oder wissentlich geduldet hätte.“
Nachvollziehbar. Der Arbeitgeber hatte ja selbst nichts falsch gemacht. Seine ursprüngliche Stellenanzeige war korrekt formuliert (was der Bewerber im übrigen auch wusste). Die gekürzte Version auf meinestadt.de war ihm nicht bekannt. Ein Diskriminierungswille war somit nicht erkennbar.