Ein Sohn hatte per notarieller Erklärung die Erbschaft nach seiner Mutter ausgeschlagen. Vorschnell, wie sich später herausstellte. Zwar wusste er, dass auf den Nachlassbankkonten erhebliche Geldbeträge lagen, da seine Mutter zu Lebzeiten aber immer über ihre angebliche schlechte finanzielle Situation gejammert hatte, vermutete er daneben auch Schulden und schlug das Erbe aus. Als er später erfuhr, dass der Nachlass per Saldo mehr als 100.000 Euro betrug, erklärte er die Anfechtung wegen Irrtums. (…)
Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 05.09.2008, Az I-3 Wx 123/08) schickte ihn mit leeren Händen nach Hause: Ein Anfechtungsgrund ist nur gegeben, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung des Nachlasses auf unrichtigenVorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, hinsichtlich des Bestandes an Aktiva und Passiva beruht. Ergibt die Ausschlagungserklärung, dass dem Erben die Höhe seines erbrechtlichen Erwerbs gleichgültig war, kann er nicht wegen irrtümlich angenommener Überschuldung anfechten. Wer eine Erbschaft – ohne den Nachlass im Einzelnen konkret zu prüfen – für finanziell uninteressant hält und ausschlägt, kann dies nicht anfechten, sobald sie sich später doch wertvoller erweist, als bei der Ausschlagung angenommen.
Der Sohn, der ohne weitere Nachprüfungen trotz der sechswöchigen Ausschlagungsfrist das Erbe bereits eine Woche nach dem Tod der Mutter ausgeschlagen hatte, ging daher leer aus.