Grundbegriffe der Gestaltung von Software-Lizenzverträgen
Der Begriff Escrow bezeichnet in der Softwarebranche das Dreiecksverhältnis zwischen dem Software-Entwickler, dem Lizenznehmer und einem ‚Escrow Agent‘, der eine Art Treuhandfunktion wahrnimmt und die Interessen beider Vertragsparteien schützen soll. Typische Fallgestaltung ist folgende:
Der Software-Entwickler möchte den Quellcode der Software nicht ungeschützt herausgeben. Der Lizenznehmer muss aber – in vertraglich genau zu vereinbarenden Fällen – Zugriff auf den Quellcode haben. Der Lizenznehmer wird sich also im Rahmen seines Software-Risikomanagements mit dem ‚Escrow Agent‘ auf die Fallkonstellationen verständigen müssen, in denen er den Source Code heraus verlangen kann.
Probleme treten zum Beispiel auf, wenn der Software-Entwickler insolvent wird oder aus anderen Gründen die Pflege der Software aufgibt, sei es weil diese technisch überholt ist oder die Nachfrage so gering ist, dass sich der Pflegeaufwand nicht mehr rechnet.
In der Regel hat der Escrow Agent (escrow, engl. für Treuhänder) unmittelbaren Zugriff auf den Quellcode. Er bestätigt dem Lizenznehmer die Richtigkeit des Quellcodes und besorgt auch die Updates. Zentrale Bedeutung in diesem Dreiecksverhältnis hat der Escrow Agent aber als Berater und Mittler zwischen den Vertragsparteien. Keine einfache Aufgabe: Muss er doch einerseits dem Entwickler gegenüber dafür gerade stehen, daß dessen Know How geheim bleibt, andererseits dem Lizenznehmer garantieren, dass die Software wie angeboten und beworben arbeitet.
In der Praxis treffen die Parteien eine fiduziarische Vereinbarung, in der unter anderem geregelt wird:
– exakte Definition des Hinterlegungsgegenstands
– Leistungsparameter der Software
– dingliche Rechteeinräumung (ggf. Sicherungsübereignung)
– Modus der technischen Überprüfung der Software durch den Escrow Agent (sowie Kostentragung hierfür)
– Voraussetzungen, unter denen der Lizenznehmer den Quellcode herausverlangen kann, welche Kompensation der Software-Entwickler in diesem Fall erhält und in welchem Umfang der Lizenznehmer den Quellcode dann nutzen darf
– Procedere bei einem solchen Herausgabeverlangen des Anwenders
– Hinterlegungen u.a.m.
Eine rechtlich exakte Regelung lohnt sich. Andernfalls steht der Lizenznehmer (z.B. im Fall der Insolvenz des Programmierers) ohne Quellcode für seine Software da.