So das AG Rudolstadt (Urteil vom 06.01.2011, Az. 3 C 44/10): Ein Käufer hatte sich – wohl um bessere Konditionen zu erhalten – als Unternehmer ausgegeben und wahrheitswidrig vorgespiegelt, das Fahrzeug für gewerbliche statt für private Zwecke erwerben zu wollen. Später berief er sich dann doch auf die Schutzvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff BGB). Diese Schutzrechte können nach § 475 Abs. 1 BGB prinzipiell nicht abbedungen werden. Dennoch verwehrte das Gericht dem Käufer hier die Schutzrechte, obwohl er objektiv gesehen ja Verbraucher war. Dies mit dem Argument: Ob ein Kaufgegenstand zu privaten oder unternehmerischen Zwecken erworben wird, sei nach den äußeren Umständen, dem Auftreten des Klägers und vor allem dem Gegenstand und Inhalt des Kaufvertrags zu ermitteln. Anmerkung der Redaktion: Die präzisere Argumentation für das Gericht wäre gewesen, dem Käufer ein unzulässiges widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) entgegen zu halten.

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