Ein Maschinenführer bei einem Verpackungsmaterialhersteller hatte eine Zigarettenpause eingelegt und dabei nicht ausgestempelt. Trotz zweier Abmahnungen und ausdrücklichem Hinweis des Arbeitgebers auf die Pflicht zur „Betätigung des Zeiterfassungsgeräts“ ließ er sich ein drittes Mal dabei erwischen. Ihm wurde fristlos gekündigt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kannte keine Gnade und bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Dies mit der Begründung, dass das Verhalten des Arbeitnehmers den Arbeitgeber veranlasse Arbeitsentgelt zu zahlen, ohne dass die geschuldete Arbeitsleistung erbracht werde. Ein solcher Pflichtverstoß berühre den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses. Es habe eine eindeutige Regelung zum Rauchverbot im Betrieb und zum Ausstempeln für Raucherpausen gegeben. Der Arbeitnehmer sei vorher zweimal einschlägig und auch ansonsten mehrfach abgemahnt worden. In Ansehung der Gesamtumstände sei dem Arbeitgeber eine Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar. (Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2010; Az.: 10 Sa 712/09)
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