Manchmal muss man sich als deutscher Erbrechtsanwalt bei seinen ausländischen Mandanten für Gerichte, Behörden und Banken entschuldigen
Sensibilität ist offenbar weder die Stärke der Postbank AG, noch die eines süddeutschen Nachlassgerichts. Wir vertreten die in England lebenden Kinder eines (ursprünglich deutschen, später britischen) Juden, der – 1924 geboren und aufgewachsen in Deutschland – im Juli 1938 im Alter von 13 Jahren gerade noch der Deporation durch Ausreise mit seiner Mutter nach Belgien entkommen konnte. Über mehrere Umwege gelangte er nach England, wo er fortan lebte und später eine Familie gründete. Im Nachlass des Verstorbenen, der naturgemäß überwiegend in UK belegen ist, befindet sich aber auch ein deutsches Bankkonto bei der Postbank. Details sind den Erben nicht bekannt.
Um in England ein Nachlasszeugnis zu erlangen, muss man zuerst die englische Erbschaftsteuererklärung abgeben und seine Steuern zahlen (mehr dazu hier). Und zwar auf das Weltvermögen, wenn der Erblasser seinen Hauptwohnsitz (Domicile) in UK hatte. Die englischen Erben kontaktierten daher die Postbank, erläuterten die Situation, legten eine Abschrift des englischen Testaments bei und baten höflich um Mitteilung der Kontosalden zum Todestag, damit man in England den dortigen Erbschein beantragen könne. Die Antwort der Postbank nach London war ein liebloser Standardbrief in deutscher Sprache, mit dem man mitteilte, dass man wegen des Bankgeheimnisses keine Auskunft erteilen könne, bevor nicht ein deutscher Erbschein oder ein deutsches Nachlasszeugnis vorgelegt würde. Inhaltlich soweit korrekt, wenn auch angesichts der Umstände des Falles nicht sehr taktvoll. Auf das zweite Schreiben des Erben lautete die barsche Reaktion der Postbank:
„Letztmalig bitten wir um Vorlage eines gegenständlich beschränkten Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines gegenständlich beschränkten Erbscheins. Weitere Anfragen ohne die erforderlichen Unterlagen werden wir nicht mehr beantworten.“
Ein solches Schreiben wäre schon grenzwertig, wenn es an die deutsch sprechenden Erben eines „Standard-Bankkunden“ geht. Unter den geschilderten Umständen kann man es nur als grob unfreundlich und geschichtsvergessen bezeichnen.
Nun denn: Die Erben beantragten somit beim deutschen Nachlassgericht ein deutsches Testamentsvollstreckerzeugnis. Das klingt harmlos, bedeutet hier aber in der Praxis: Die Kinder des Holocaust-Überlebenden müssen eine beglaubigte und mit Apostille versehene Kopie des englischen Last Will & Testament sowie beglaubigte Kopien diverser weiterer Urkunden besorgen, eine beglaubigte Übersetzung des englischen Will und der Geburts- und Sterbeurkunden in Auftrag geben, den Antrag auf Erteilung eines TV-Zeugnisses formulieren lassen und schließlich einen Beurkundungstermin bei der deutschen Botschaft in London vereinbaren, weil die eidesstatliche Versicherung der Testamentsvollstrecker nur vor einem deutschen Notar bzw. – im Ausland – einem deutschen Konsularbeamten abgegeben werden kann.
Das Märchen vom Amtsermittlungsprinzip im Nachlassverfahren
Den an der deutschen Botschaft beurkundeten Antrag haben wir dann an das Amtsgericht in F geschickt, da der Verstorbene (mit seinen Eltern) dort zuletzt gewohnt hat. Nunmehr übernimmt das Nachlassgericht in F die Rolle des Grobians. Denn die Justizangestellte verlangt von den Erben einen „Nachweis“, dass der Verstorbene seinen letzten deutschen Wohnsitz tatsächlich im Bezirk des Amtsgerichts F hatte, denn sonst sei man nicht zuständig. Meine Anregung, im Rahmen des Amtsermittlungsprinzipis doch vielleicht direkt bei den Einwohnermeldeunterlagen in F nachzuforschen, wurde nicht einmal kommentiert. Zudem verlangt das Nachlassgericht eine „Auflistung des deutschen Nachlassvermögens“.
Ich musste nun also meine jüdischen Mandanten in England bitten, Belege für den Wohnsitz in F zu suchen. Solche Dokumente hatten sie nicht, der 13jährige hatte bei seiner Flucht offenbar andere Prioritäten, als die Einwohnermeldebescheinigung mitzunehmen. Wir waren somit gezwungen, den etwa 90jährigen Cousin des Verstorbenen, der in Israel lebt, damit zu belästigen, eine schriftliche Bestätigung zu erstellen, dass der Verstorbene bis zum Jahr 1938 tatsächlich in F gewohnt hatte. Der Cousin konnte sich aber nur mehr an die Straße erinnern (löblich genug, denn der Vorgang liegt fast 80 Jahre zurück), nicht mehr an die Hausnummer. Wir werden sehen, ob dies dem Nachlassgericht in F genügt, um seine örtliche Zuständigkeit zu erkennen.
Sobald dann (vielleicht) irgendwann das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wird, bleibt den Erben nur zu wünschen, dass das Guthaben auf dem Postbank-Konto wenigstens die Kosten für all den bürokratischen Aufwand deckt.
Hier finden Sie weitere Infos zu Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in Deutschland, UK, USA und anderen Ländern:
- Erbschaft aus USA: Was nun?
- Erbrecht und Testament in England: die Basics
- Testament und Erbrecht in Schottland
- Checkliste für Nachlassabwicklung in England & Wales
- Achtung: In Schottland gelten andere Regeln
- und in Irland sowieso
- Schottland ist nicht England: Vorsicht im Familien und Erbrecht
- Erbschaftssteuer in England: Steuersätze, Freibeträge, Anrechnung
- Anrechnung von Erbschaftssteuer zwischen Deutschland und England
- Was ist eine “Deed of Variation” im englischen Erbrecht?
- Erbfall in England: Wie beschränkt man die Haftung des Nachlassabwicklers?
- Haftungsfalle für Erbrechtsanwälte: In USA und GB gibt es keine transmortale Vollmacht
- Deutschland oder England: Wo muss das Erbe versteuert werden?
- Wer Bankkonten oder Depots in UK oder auf den Channel Islands erbt
- Der ganz normale Wahnsinn deutsch-britischer Erbfälle
- Internet-Betrugsmasche: ausländische Erbschaft
- Erbfälle mit Bezug zu Australien
- Verwandter in England gestorben: Wie erfährt man, was im Testament steht?
– – – –
Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer englischspachigen Prozessabteilung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und internationale Erbfälle. Falls Sie bei einer anglo-amerikanischen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk in Europa sowie im außereuropäischen englischsprachigen Rechtsraum gerne zur Verfügung. In UK, Kanada sowie den meisten großen US-Bundesstaaten verfügen wir über gute persönliche Kontakte zu Attorneys-at-Law in mittelgroßen Kanzleien. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Telefon +49 (0) 941 – 463 7070.