Was im hohen Norden rechtens ist, kann in Bayern strafbar sein. So z.B. in einem Fall des sog. „Führerscheintourismus“, über den kürzlich das OLG Oldenburg (Az.: 1 Ss 222/12) zu entscheiden hatte. Da hatte ein Angeklagter gestanden, seinen polnischen Führerschein unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erlangt zu haben. Er gab zu, er habe nicht in Polen gewohnt, sondern sich dort nur jeweils vorübergehend anlässlich des theoretischen und praktischen Fahrunterrichts aufgehalten zu haben. Nach dem OLG München kann dieses Eingeständnis dazu führen, dass die erteilte Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Fahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Es droht eine Strafbarkeit wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis. Demgegenüber hat das OLG Oldenburg entschieden, dass die Rechtsprechung des EuGH diese „Münchener Linie“ nicht zulasse. Es lägen nämlich keine „unbestreitbaren vom Ausstellerstaat herrührende Informationen oder ein sich aus dem Führerschein selbst ergebender Umstand vor, dass bei dessen Erteilung kein Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat bestanden habe“. Damit bleibe auch bei einem anderslautenden Geständnis zum Wohnsitzerfordernis die Fahrerlaubnis bestehen. Da das OLG Oldenburg nicht an den BGH vorgelegt hat, bleibt abzuwarten, wie weiterhin entschieden wird.