Der Erbfall in Österreich: Alles ganz anders! – Ein Überblick über das Nachlassverfahren in Österreich aus der Sicht des deutschen Erbrechtsanwalts

Verstirbt jemand, dem Vermögen in Österreich gehört hatte, benötigen die Erben den offiziellen Nachweis eines österreichischen Gerichts, wem die in Österreich belegenen Vermögensgegenstände zustehen. Sonst geben österreichische Banken, Versicherungen etc. nichts frei. Ja sie erteilen nicht einmal Auskunft über Kontostände. Deutsche Erben und selbst deutsche Juristen beantragen in solchen deutsch-österreichischen Erbfällen oft naiv einen „Erbschein“ beim österreichischen „Nachlassgericht“ am letzten Wohnort des Verstorbenen. Die Antwort des österreichischen Bezirksgerichts verblüfft und frustriert die deutschen Erben oft. Denn: Das Verfahren der Nachlassabwicklung in Österreich läuft nach völlig anderen Regeln als in Deutschland.

„Verlass“, „Einantwortung“, „Abhandlung“: Wovon sprechen die österreichischen Erbrechtler überhaupt?

Für einen deutschen Erbrechtsanwalt erscheint die Welt der Nachlassabwicklung in Österreich doppelt fremd: Erstens verwendet das österreichische Erbrecht eine völlig andere Terminologie als das deutsche BGB. Zweitens läuft auch das Verfahren der Erbschaftsabwicklung ganz anders als in Deutschland. Das österreichische Nachlassgericht (das dort Verlassenschaftsgericht heißt) übernimmt im Vergleich zum deutschen Nachlassgericht eine viel aktivere Rolle. Insbesondere wird die Nachlassabwicklung – anders als in Deutschland – nicht den Erben selbst überlassen, sondern das österreichische Verlassenschaftsgericht beauftragt damit einen örtlich zuständigen österreichischen Notar, der dann in seiner Funktion als sogenannter Gerichtskommissär die Erbschaft abwickelt. Anders formuliert: In Österreich haben es die Erben in aller Regel mit einem Notar zu tun, der – quasi zwangsweise – die Aufgabe eines Testamentsvollstreckers (Executors) übernimmt. Das Ziel dieser gesetzlichen Regelung in Östereich ist es, dass im Erbfall die vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Sinn des Verstorbenen abgewickelt werden, eben durch einen neutralen Notar als juristischem Profi, der alle nötigen Schritte einleitet und die Beteiligten umfassend informiert und berät.

Die prozessuale Herangehensweise an Erbfälle ist in Österreich also völlig anders als in Deutschland, wo die Erben selbst für die Abwicklung des Nachlasses verantwortlich sind. In Österreich hält dagegen der Notar alle Fäden in der Hand: Er erstellt das Nachlassverzeichnis (Aufstellung der Aktiva und Passiva), holt hierfür Auskünfte von Banken und Behörden ein und macht Grundbuchabfragen. Auch juristisch prüft der Notar den Erbfall (im Auftrag des österreichischen Gerichts), d.h. er ermittelt die (möglichen) Erben und klärt mit diesen, ob sie die Erbschaft annehmen wollen oder nicht. In Österreich stellen Erben also keinen Erbscheinsantrag, sondern geben eine sog. „Erbantrittserklärung“ ab. Ist unklar, ob der Nachlass überschuldet ist, können die Erben die Erbschaft in Österreich auch „bedingt antreten“, ähnlich der Anordnung von Nachlassverwaltung in Deutschland (§ 1975 BGB). In streitigen Erbfällen, wenn also zum Beispiel die Wirksamkeit eines Testaments unklar ist, nimmt der österreichische Notar Anträge der (potentiellen) Erben entgegen und protokolliert diese für das Verlassenschaftsgericht.

Erst wenn der Notar mit der Abwicklung des Nachlasses fertig ist und wenn etwaige Erbstreitigkeiten geklärt sind, überträgt er das Vermögen an die Erben. Zuvor muss das österreichische Nachlassgericht (Verlassenschaftsgericht) einen formellen Beschluss erlassen, wem das Nachlassvermögen zusteht, den sog. „Einantwortungsbeschluss“. Dieses Dokument, das vom Bezirksgericht ausgestellt und persönlich zugestellt wird, dient dem Erbberechtigten als Ausweis für seine Erbenstellung. Der Beschluss bezeichnet die persönlichen Daten des Verstorbenen sowie des (der) Erben. Der Einantwortungsbeschluss enthält auch die Information, warum man Erbe geworden ist (aufgrund Testament oder gesetzlicher Erbfolge) und ob es noch Miterben gibt. Befinden sich im Nachlassvermögen auch Immobilien, werden diese meist ebenfalls aufgeführt. Erst durch den Einantwortungsbeschluss erhält der Erbe bei allen Ämtern und Behörden, aber auch bei Bank- und Kreditinstituten den Zugang zum Vermögen des Verstorbenen.

Für die Rechtsdogmatiker: Erst durch diese Einantwortung kommt es im österreichischen Erbrecht zur Universalsukzession. Durch diesen Hoheitsakt tritt der Erbe in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Bis dahin ist der ruhende Nachlass in Österreich als juristische Person anzusehen, ähnlich wie der „Estate“ im anglo-amerikanischen Erbrecht. Es handelt sich beim Nachlassvermögen in dieser eigentümerlosen Phase um eine selbständige Vermögensmasse.

Was passiert, wenn die Erben immer noch streiten?

Ist ein Einantwortungsbeschluss bereits ergangen, jemand hält diesen aber nach wie vor für unrichtig und sich selbst für den richtigen Erben, muss er die sog. Erbschaftsklage (§ 823 Abs. 1 ABGB) erheben.

„Auch nach Einantwortung kann der Erwerber der Verlassenschaft von jeder Person, die ein besseres oder gleichwertiges Erbrecht behauptet, auf Herausgabe der Erbschaft oder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils der Erbschaft belangt werden. Das Eigentum an einzelnen Erbschaftstücken wird aber nicht mit der Erbschafts-, sondern mit der Eigentumsklage geltend gemacht.“

Der Notar ist dann außen vor und die Parteien streiten vor dem österreichischen Zivilgericht über die Erbenstellung.

Ablauf des „Erbscheinsverfahrens“ in Österreich im Detail

Schon der Begriff Erbschein passt in Österreich nicht. Da, wie oben angesprochen, die Abwicklung von Erbfällen in Österreich an die Notare ausgelagert ist, die im Auftrag des österreichischen Nachlassgerichts als sog. Gerichtskommissäre tätig sind, gibt es keinen „Erbschein“ nach deutschem Verständnis, den die Erben dann den Banken, Versicherungen, Schuldnern etc. vorlegen könnten, um den Nachlass abzuwickeln. Die Abläufe und Begriffe sind in Österreich daher völlig anders.

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Nach jedem Todesfall mit Bezug zu Österreich wird vom Gericht automatisch ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Ziel ist es, dass alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten  abgewickelt werden und dass das Vermögen an die Erben ordnungsgemäß übertragen wird.

Notare sind vom Gesetz dazu bestellt, das Verlassenschaftsverfahren für die Gerichte durchzuführen. Dies ist einer der wichtigsten und häufigsten Aufgaben eines österreichischen Notars. Das österreichische Erbrecht verlangt die Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens selbst dann, wenn gar kein Nachlassvermögen in Österreich vorhanden ist.

Die Werbebroschüre der österreichischen Notarkammer fasst dies wie folgt zusammen: „

Als „Gerichtskommissär“ hilft der Notar den Beteiligten unabhängig und unparteiisch bei der Abwicklung des Verfahrens und informiert sie umfassend über ihre Rechte und Pflichten. Der Notar begleitet von der ersten Besprechung (Todesfallaufnahme) bis zur Beendigung des Verfahrens. Er unterstützt sie als erfahrener Jurist bei der Abwicklung des Erbes, aber auch nach dem Ende des Verlassenschaftsverfahrens, z.B. bei Eintragung Ihres Eigentumsrechts im Grundbuch oder im Firmenbuch.“

Welcher Notar für den konkreten Erbfall (Verlassenschaft) zuständig ist, wird durch sehr detaillierte Vorschriften geregelt, siehe hier nach Bundesländern:

Was sind die konkreten Arbeitsschritte des österreichischen Notars als Gerichtskommissärs in Erbfällen?

Vorverfahren und Todesfallaufnahme:

Am Beginn jedes Verlassenschaftsverfahrens steht die Todesfallaufnahme. Hierbei werden alle persönlichen und vermögensrechtlichen Daten erfasst. Zu dieser Erstbesprechung lädt der Notar Personen ein, die über die persönlichen und vermögensrechtlichen Belange des Verstorbenen Bescheid wissen und sammelt die relevanten Unterlagen ein, insbesondere:

  • Familienstammbaum: Aufstellung der nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister)
  • Testament(e) im Original
  • Eheverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge
  • Adoptionsurkunden sowie etwaige Gerichtbeschlüsse über die Bestellung zum Sachwalter
  • Todesfallkosten (Rechnungen Bestattungsunternehmen, Grabstein, Trauermahl etc)
  • Bankunterlagen, Gehalts- und Pensionsunterlagen
  • Versicherungspolicen (Lebensversicherungen, Sterbeversicherungen etc.)
  • Unterlagen über Verbindlichkeiten
  • Immobilien (in Österreich Liegenschaften genannt): Grundbuch und Einlagezahl, Einheitswertbescheid des Finanzamtes
  • Fahrzeuge: Zulassungsschein bzw. Typenschein und Versicherung
  • u.a.m.

Als Ergebnis dieses Vorverfahrens stellt der Notar in einem Inventarverzeichnis fest, welche Vermögenswerte zum Todestag vorhanden waren. Wenn das Nachlassvermögen niedriger als 4.000 Euro oder wenn der Nachlass gar überschuldet ist, wird das Verlassenschaftsverfahren in einem abgekürzten Verfahren beendet.

Abhandlungsverfahren:

In allen anderen Fällen muss die so genannte „Verlassenschaftsabhandlung“ durchgeführt werden. Dabei stellt der Notar fest, welche Personen erbberechtigt sind. Dann ist zu klären, ob diese die Erbschaft ausschlagen oder das Erbe antreten. Das Verlassenschaftsverfahren ist dann beendet, wenn der Nachlass in den rechtlichen Besitz des bzw. der Erben übergeben wird. Das geschieht durch den „Einantwortungsbeschluss“ des Gerichts wie oben erläutert.

Sonderfall „Ausfolgungsverfahren“

Hat der Verstorbene nicht in Österreich gelebt und hatte er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt auch nicht in einem EU-Mitgliedsstaat, das die EU-Erbrechtsverordnung anerkannt hat (für diese Fälle gibt es das Europäische Nachlasszeugnis als europaweit gültige Urkunde gemäß Art. 62 EU-ErbVO), dann sieht das österreichische Erbrecht ein einfacheres und schnelleres Verfahren vor, nämlich das sogenannte “Ausfolgungsverfahren” gemäß § 150 Außerstreitgesetz:

„Im Fall des Art. 10 Abs. 2 EuErbVO hat das Gericht das im Inland gelegene bewegliche Vermögen auf Antrag einer Person, die auf Grund einer Erklärung der Heimatbehörde des Verstorbenen oder der Behörde des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Übernahme berechtigt ist, mit Beschluss auszufolgen, wenn eine Abhandlung unterbleibt.“

In diesem Ausfolgungsverfahren wird also ein ausländisches (nicht-österreichisches) Nachlasszeugnis durch Gerichtsbeschluss auch für das Gebiet Österreich anerkannt. Neben der Sterbeurkunde muss hier also das ausländische Nachlasszeugnis vorgelegt werden, etwa ein englischer Grant of Probate oder ein US-amerikanisches Nachlasszeugnis. Wo nötig mit beglaubigter Übersetzung, wobei man die Übersetzung dem österreichischen Gericht überlassen sollte, damit die Übersetzung auch sicher anerkannt wird.

Diese Option besteht aber nur, wenn der Verstorbene in Österreich ausschließlich bewegliches Vermögen besaß, zum Beispiel ein Bankkonto oder Aktiendepot bei einer österreichischen Bank. Gehörten ihm dagegen Immobilien (Liegenschaften) in Österreich, so müssen die Erben doch das ausführliche Abhandlungsverfahren durchlaufen.

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Die Kanzlei Graf & Partner ist seit ihrer Gründung im Jahr 2003 auf internationale Erbfälle spezialisiert und hat praktische Erfahrung aus hunderten von deutsch-österreichischen, deutsch-britischen und britisch-österreichischen Erbfällen. Auch Nachlassabwicklungen mit Bezug zur Schweiz sowie zu englischsprachigen Ländern (USA, Kanada, Australien, Südafrika) begleiten wir regelmäßig.

Weitere Informationen zum internationalen Erbrecht, speziell zu Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in Deutschland, Österreich, der Schweiz, UK, USA und anderen Ländern finden Sie hier:

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Die 2003 gegründete Anwaltskanzlei Graf & Partner ist spezialisiert auf die Beratung bei deutschen Erbfällen mit Bezug zu Österreich, der Schweiz sowie zu  anglo-amerikanischen Jurisdiktionen (UK, USA, Kanada, Australien und Südafrika), also speziell die Abwicklung deutsch-österreichischer und deutsch-schweizer Nachlassangelegenheiten sowie deutsch-britischer, deutsch-amerikanischer und und deutsch-kanadischer Erbfälle. Wer sich mit der Abwicklung einer komplizierten internationalen Nachlassangelegenheit konfrontiert sieht, muss nicht verzweifeln. Die Anwälte für internationales Erbrecht haben lange Jahre praktische Erfahrung und unterstützen die Erben, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter gerne. Wir prüfen und strukturieren den Erbfall und dessen steuerlichen Auswirkungen, organisieren die in den jeweiligen Ländern nötigen Maßnahmen, nehmen auf Wunsch Kontakt zu den Erbrechtsexperten im jeweiligen Ausland auf (von USA und England über Südafrika bis Australien), und koordinieren die Nachlassabwicklung. Dies vermeidet Doppelarbeit und beschleunigt den Zugriff auf das ausländische Erbe.

Falls Sie bei einem konkreten Erbfall rechtliche Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte der Kanzlei Graf & Partner sowie deren Partneranwälte in Österreich, der Schweiz, England, Schottland und Irland gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), zentrale Rufnummer: 0941 463 7070