Die Bundesregierung hat am 29.07.2015 den vom Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen beschlossen. Damit reagiert die Bundesregierung auf eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs aus 2012, wonach die geltenden Korruptionsstraftatbestände des StGB für niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Ärzte nicht anwendbar sind, da diese weder Amtsträger noch Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen sind. Der persönliche Anwendungsbereich des § 299a StGB neu wird allgemein auf Angehörige eines Heilberufs ausgedehnt. Erfasst werden damit alle Heilberufsgruppen, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern. Eine Unterscheidung zwischen privatärztlicher und vertragsärztlicher Versorgung findet nicht statt. Unter Strafe (Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) gestellt werden Verhaltensweisen, bei denen Vorteile dafür erfolgen, dass ein Angehöriger eines Heilberufes bei bestimmten heilberuflichen Entscheidungen einen anderen im Wettbewerb unlauter bevorzugt oder seine berufsrechtliche Pflicht zur heilberuflichen Unabhängigkeit verletzt. Insbesondere sind Bestechungsgelder, die für die Beeinflussung des Verschreibungsverhaltens von Ärzten oder für die Zuführung von Patienten erfolgen, künftig strafbar. Das BMJV will damit eine Strafbarkeitslücke schließen. Dies ist grundsätzlich im Sinne der Rechtssicherheit begrüßenswert. Unzulänglich bleibt aber, dass der kürzlich neu geschaffene § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) durch die Beschränkung auf einen Auftrag oder eine Weisung weit weniger umfassend formuliert worden ist.