Wollen Arbeitgeber freie Arbeitsplätze besetzen, sind sie verpflichtet zu prüfen, ob die Arbeitsplätze mit arbeitslosen schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dazu müssen sie frühzeitig Kontakt mit der Arbeitsagentur aufnehmen. Wird ein schwerbehinderter Bewerber nicht eingestellt, kann er sich bei Verletzung dieser Verpflichtung darauf berufen, dass hierdurch die Benachteiligung wegen der Behinderung zu vermuten ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines schwerbehinderten Betriebswirts mit einem Behinderungsgrad von 60 Prozent entschieden, der sich bei einer Gemeinde erfolglos auf eine ausgeschriebene Stelle im Bereich Personal, Bauleitplanung, Liegenschaften und Ordnungsamt beworben hatte. Eine vorherige Überprüfung, inwieweit der Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Personen besetzt werden konnte oder eine Kontaktaufnahme hierzu mit der Arbeitsagentur, war unterblieben. Der schwerbehinderte Bewerber verlangte eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass die gesetzliche Pflicht zur Prüfung der Berücksichtigung schwerbehinderter Bewerber bei der Stellenbesetzung immer und für alle Arbeitgeber bestehe. Das gelte unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Bewerber beworben oder seinen Status offenbart habe. Verletze ein Arbeitgeber diese Pflicht (vgl. § 81 Abs. 1 SGB IX), sei das ein Indiz für eine behindertenspezifische Benachteiligung eines abgelehnten schwerbehinderten Bewerbers. Da vorliegend der Arbeitgeber die Vermutung der Benachteiligung nicht habe widerlegen können, stehe dem Bewerber eine Entschädigung zu. Zur Ermittlung der Entschädigungshöhe wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 13. Oktober 2011; Az.: 8 AZR 608/10). Quelle: Newsletter IHK-Regensburg
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