Seit 1.7.2011 gilt in Großbritannien nun der bereits 2010 verabschiedete Bribery Act, der strenge Maßstäbe zur Korruptionsbekämpfung aufstellt. Verstöße werden mit bis zu 10 Jahren Haft oder mit Geldstrafen in unbegrenzter Höhe geahndet. Das Gesetz stellt in Sections 1 und 2 sechs verschiedene Fälle von Bestechung und Bestechlichkeit unter Strafe. Dabei ist die Bestechung von anderen Unternehmern ebenso strafbewehrt wie die von Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Section 6 betrifft die Bestechung ausländischer Amtsträger („foreign public officials“). Die Straftaten setzen grundsätzlich voraus, dass ein Teil der Handlungen im Vereinigten Königreich ausgeübt wird. Aber auch wenn kein Teil der Straftat im Vereinigten Königreich begangen wurde, können britische Gerichte den Täter verurteilen, wenn er eine „enge Verbindung“ („close connection“) mit dem Vereinigten Königreich hat. Diese enge Verbindung nimmt das Gesetz beispielsweise an, wenn eine Einzelperson Brite ist oder im Vereinigten Königreich gewöhnlich wohnhaft ist („ordinarily resident“) oder wenn eine Gesellschaft nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründet wurde. (…)Section 7 des Bribery Act begründet darüber hinaus eine neue Unternehmensstrafbarkeit, wenn eine mit einem Unternehmen verbundene Person („associated person“) zu Gunsten des Unternehmens Bestechung begeht. Das betreffende Unternehmen muss hierfür nicht zwangsläufig in Großbritannien seinen Sitz haben. Section 7 droht auch ausländischen Unternehmen Strafe an, die ein Geschäft oder einen Teil dessen im Vereinigten Königreich betreiben („carries on a business, or part of a business, in any part of the United Kingdom“). Was hiermit und mit „associated persons“ in den Augen der britischen Regierung gemeint ist, detailliert ein vom britischen Justizministerium im März 2011 herausgegebener Leitfaden (hier als PDF-Download: Bribery Act 2010: Guidance) zu section 7 des Bribery Act. Die „associated person“ selbst ist in section 8 des Bribery Act als Person definiert, die Dienstleistungen für das Unternehmen oder in dessen Auftrag ausführt („a person who performs services for or on behalf of C“). Das Gesetz zählt hier beispielhaft den Angestellten („employee“), Vertreter („agent“) oder die Tochtergesellschaft („subsidiary“) auf. Nach den Leitlinien des Justizministeriums könnten auch Subunternehmer („contractors“) als „associated persons“ angesehen werden. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Ort der Bestechung überall auf der Welt liegen. Andererseits sieht das britische Justizministerium nur das Bestehen einer unabhängig agierenden Tochtergesellschaft im Vereinigten Königreich für sich genommen nicht als ausreichend an, um eine Geschäftstätigkeit auch einer ausländischen Muttergesellschaft dort zu bejahen. Das Ministerium verweist jedoch wiederholt darauf, dass die Auslegungshoheit hier bei den britischen Gerichten liegt und eine umfassende Abwägung im Einzelfall erforderlich ist.

Das Unternehmen kann eine Strafbarkeit nach section 7 des Bribery Act abwenden, wenn es nachweist, dass es adäquate Compliance-Verfahren installiert hat, die mit ihr verbundene Personen von solchem Verhalten abhalten sollen. Wie diese Verfahren konkret aussehen müssen, bleibt der Konkretisierung durch britische Gerichte vorbehalten. Der Leitfaden des Justizministeriums sieht ausführlich und mit Fallbeispielen sechs Prinzipien vor:
1. Proportionate procedures (angemessene Verfahren)
2. Top-level commitment (Bekenntnis der Unternehmensführung zur Korruptionsbekämpfung)
3. Risk Assessment (Risikobeurteilung)
4. Due diligence (gebotene Sorgfalt bei der Auswahl von associated persons)
5. Communication (including training) (interne und externe Kommunikation der Compliance-Regeln, einschließlich diesbezüglichen Trainings)
6. Monitoring and review (Überwachung und ggf. Verbesserung des Systems)

Weiß eine Führungskraft eines Unternehmens von einer Bestechung oder Bestechlichkeit nach den sections 1, 2 und 6 des Bribery Act (oder billigt sie diese sogar), macht auch sie sich nach section 14 strafbar. Hierzu muss allerdings die oben bereits beschriebene „enge Verbindung“ („close connection“) der Führungsperson zum Vereinigten Königreich bestehen. Quelle: Newsletter GTAI, Rechtsnews 7/2011 auf www.gtai.de/recht.

Zum Autor: Zusätzlich zur Qualifikation als Rechtsanwalt erwarb Bernhard Schmeilzl 2003 den Master of Laws an der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt Europäisches Wirtschaftsrecht (EU Commercial Law) und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung