Dass ein Anwalt heutzutage seinem Mandanten nicht mehr seriös die Erfolgsaussichten einer Klage bei Gericht vorhersagen kann, dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Gestern musste ich jedoch bei einem Amtsgericht in Niedersachsen erleben, dass der Gerichtssaal dort nun endgültig zum Casino mutiert ist, mit dem Richter als Croupier.
Richter freuen sich naturgemäß über Vergleichsabschlüsse und sollen diese auch fördern. Dabei zitieren sie munter die ZPO in welcher es dem Richter sozusagen von Gesetzes wegen aufgetragen wurde, eine möglichst hohe Vergleichsquote zu erzielen. Der lustige Hinweis auf die Dauer des Verfahrens (also die eigene Langsamkeit) und die hierbei entstehenden Kosten (vor allem der teure Sachverständige) sollen den Druck auf die Parteien erhöhen, einen Vergleichen zu schließen, den sie eigentlich nicht haben wollen. Manchmal kann die „Förderung“ der Vergleichsbereitschaft aber auch in blanke Rechtsverweigerung umschlagen.
Bei meinem gestrigen Gerichtstermin ging es um eine Streitigkeit aus einem eBay-Kaufvertrag mit einem sagenhaften Streitwert von 550,00 EUR, also von vornherein nicht berufungsfähig. Der Richter versuchte bereits im Vorfeld die Parteien zu einem 50:50 Vergleich zu bringen, was jedoch – zumindest im schriftlichen Verfahren – scheiterte. Im Termin teilte der Richter mit, dass sich die Parteien wohl als „Zocker“ verstünden. Die Zockerei von eBay setze sich nun in dem Rechtsstreit fort. Seine Entscheidung sei (da Berufung unmöglich) wie in Stein gemeißelt und der Rechtsstreit könne so oder so ausgehen. Er selbst sähe sich in der Lage, beide Varianten in seinem Urteil zu begründen. Das Risiko stünde daher bei den Parteien 50:50. Er müsse sich selbst nur noch den Anstoß in die eine oder andere Richtung geben.
Es ging in dem Rechtsstreit um die Frage, ob ein Kaufvertrag wirksam ist, insbesondere ob er rechtzeitig angefochten wurde. Also eine objektive Sachfrage, die – bei Beweisnot – dann eben nach Beweislastverteilung zu entscheiden ist. Wie man hier von 50:50 ausgehen kann bleibt wohl das Geheimnis des Richters. Von Hinweisen an die Parteien keine Spur. Es scheint so als wollte der Richter unbedingt seine Vergleichsquote erhöhen. Er schaffte es auch. Dennoch bleibt ein schaler Nachgeschmack. Wenn man als Partei vom Gericht noch als „Zocker“ bezeichnet wird, so zeugt dies doch von einem seltsamen Rechts- und Berufsverständnis eines Richters.
Die Parteien mussten sich demnach entscheiden, ob sie zocken wollen oder nicht. Alles oder Nichts. Mit Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie Rechthaben oder nicht hat dies schon lange nichts mehr zu tun.