Auch wir Rechtsanwälte haben (als Schmalspur-Steuerrechtler) in der Grundvorlesung Einkommensteuerrecht mal gelernt, dass Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Prinzip nicht steuerbar sind. Kaufe ich also 2000 ein Haus für 250.000 Euro und verkaufe es 2008 wieder für 280.000 Euro, so sind die 30.000 Euro Gewinn aus diesem privaten Verkauf nicht zu versteuern. Ebenso bei Aktien. Das gefiel dem Gesetzgeber bekanntlich nicht,  …

weshalb er vor einigen Jahren auf die Idee kam, auch private Veräußerungen ins Auge zu fassen. Stichwort: Spekulationsgewinn. Seitdem sind Gewinne aus Verkäufen – auch im privaten Bereich – in der Einkommensteuer anzugeben, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung nicht mindestens ein Jahr liegt. Das fand der Fiskus in Zeiten steigender Aktienkurse toll.

Doch jetzt kann sich das Modell Spekulationsgewinn für den Staat ins Gegenteil verkehren: Die Systematik des Einkommensteuerrechts verlangt nämlich zwingend, dass die Steuerbürger dann auch Verluste aus solchen privaten Geschäften bei der Einkommensteuer geltend machen können. Dies entschied beispielsweise erst im Sommer 2008 wieder der Bundesfinanzhof (Az.:IX R 29/06) für den Fall eines mit Verlust verkauften Gebrauchtwagens. Das Urteil „Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens innerhalb eines Jahres nach Erwerb ist ein etwaiger Verlust von der Steuer absetzbar.“ Der Kläger hatte ein gebrauchtes BMW Cabrio für damals 58 500 DM erworben und es innerhalb eines Jahres für 53 800 DM verkauft. Den Verlust macht er bei der Einkommenssteuererklärung an, von der Behörde wurde er aber nicht anerkannt.

In Zeiten des Börsen-Crash ein sehr interessantes Urteil. Wer innerhalb der letzten zwölf Monate Aktien erworben hat, die seitdem abgestürzt sind, kann den Fiskus an den Verlusten beteiligen (wenn er den Verlust innerhalb von 12 Monaten durch Verkauf realisiert). Haken: Solche Verluste sollen nur mit positiven Einkünften aus ebensolchen privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar sein. Doch auch das ist unter Umständen nicht haltbar.