Das Bundesverfassungsgericht verneint ein Beweisverwertungsverbot bei Blutentnahme zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt, wenn nächtlicher richterlicher Bereitschaftsdienst nicht vorhanden ist und Blutentnahme ohne richterliche Anordnung erfolgt (BVerfG, Beschluß v. 24.02.2011 – 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10). Bei Fehlen eines richterlichen Bereitschaftsdienstes umgingen die Polizeibeamten den Richtervorbehalt auch nicht willkürlich oder zielgerichtet, da ja eine Möglichkeit, einen Richter zu erreichen, gerade fehle, so das BVerfG. Praktische Konsequenz: Die Installierung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes dürfte in Zukunft im Zweifel wohl unterbleiben. Damit stärkt das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis die politischen Stimmen, die den Richtervorbehalt bei einer Blutentnahme ganz aufgeben möchten.