Der geschätzte Kollege Dr. Wachs (alias „Dr-Abmahnung“) wirbt im Internet mit dem Angebot: „Um die Chancen und Risiken einer Verteidigung zu besprechen, biete ich eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an.“ Und zwar ziemlich offensiv, mit Videospot und allem drum und dran: www.dr-abmahnung.de/abmahnung-kornmeier-und-partner. Die Kammer findet das wahrscheinlich nicht gut (siehe § 49b I BRAO). Ich selbst halte nichts von Werbeverboten (der Markt regelt das schon selbst), habe also nichts dagegen, dass einer mit „gratis Erstberatung“ wirbt. Ich würde es aber nicht machen. Denn: (1) Was nichts kostet ist nichts wert. (2) Die „Ersteinschätzung“ muss faktisch ja eine vollständige Prüfung des Falls sein, denn ansonsten ist sie (i) entweder sinnlos, da nur nichtssagender Allgemeinplatz („Wahrscheinlich wird man da schon etwas machen können, aber endgültig kann ich das erst beurteilen, wenn ich die Sache genau geprüft habe“) oder (ii) es ist schon das endgültige, verbindliche Prüfungsergebnis – für das der Anwalt dann ggf. kein Honorar bekommt, aber trotzdem voll dafür haftet, dass sein Prüfungsergebnis stimmt (Terminologie „Erst“-Einschätzung hin oder her). Aber das muss der Kollege Dr. Alexander Wachs selbst wissen. Ach ja, und dann war da ja auch noch das berufsrechtliche Verbot des Werbens ums konkrete Mandat (§ 43b BRAO), in den USA liebevoll „ambulance chasing“ genannt. Die (sicher gut funktionierende) Marketingidee ist ja offensichtlich, dass gerade frisch abgemahnte Downloader den Namen der gegnerischen Kanzlei googeln und pronto bei „Dr. Abmahnung“ landen, der dann gleich ganz konkret für diesen Fall seine (kostenlose) Einschätzung der Chancen und Risiken einer Verteidigung gegen diese vom Internet-User soeben erhaltene Abmahnung anbietet. Wenn das mal nicht exakt das ist, was § 43b BRAO als „Werbung die auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist“ verbietet. Der Mandant soll nicht in einem emotionalisierten Zustand „abgegriffen“ werden. Aber lassen wir das…