Der Freie Beruf des Rechtsanwalts und eine Festanstellung vertragen sich nicht gut, finden zumindest die Anwaltskammern. Lässt sich ein Volljurist also von einem Unternehmen als Justiziar oder Mitarbeiter der Rechtsabteilung anstellen, versagt ihm die Kammer unter Umständen die gewünschte Zulassung als Rechtsanwalt. Ebenso droht bereits zugelassenen Anwälten, die (Vollzeit oder neben der selbstständigen Tätigkeit) in ein Anstellungsverhältnis gehen, unschöne Post von der Anwaltskammer. Die Kammern verlangen nämlich als Zulassungsvoraussetzung – trotz massiver Kritik zum Beispiel des DAV – nach wie vor eine sogenannte „Syndikuserklärung“ des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitgeber bestätigt, dass der angestellte Anwalt jederzeit seinen Anwaltspflichten nachgehen kann, er also zum Beispiel „an feste Arbeitszeiten nicht gebunden ist“ und „der Arbeitgeber gegen die Übernahme anderer Mandate keine Einwände erhebt“.
Man kann sich leicht vorstellen, dass mancher (potentielle) Arbeitgeber ein solches Bestätigungsschreiben ungern ausstellt, noch dazu für einen Mitarbeiter, den er noch nicht kennt und zu dem er noch kein gefestigtes Vertrauensverhältnis aufgebaut hat. Viele Bewerber trauen sich daher im Vorstellungsgespräch auch nicht, danach zu fragen (falls ihnen diese Voraussetzung eines Bestätigungsschreibens überhaupt bekannt ist). Ohne eine solche Erklärung wird die Anwaltszulassung aber nicht erteilt bzw. widerrufen.
Der wahre Grund, warum der Volljurist eine Zulassung will, ist meist nicht die Sehnsucht nach weiteren Mandanten oder der eitle Wunsch nach dem Titel „Rechtsanwalt“ auf der Visitenkarte, sondern das wirtschaftliche Interesse des Juristen, in die Rechtsanwaltsversorgung einzuzahlen, statt in die gesetzlichen Sozialversicherungssysteme.
Weitere Informationen zur Syndikuserklärung (inklusive Formulierungsbeispiel) und den Pflichten eines Syndikusanwalts hat der Deutsche Anwaltverein in einem Merkblatt zusammengestellt: PDF-Download Merkblatt Syndikusanwälte
Update 7/2011: ACHTUNG, das Merkblatt Syndikusanwälte gibt nach Auskunft des DAV nicht mehr in allen Punkten den aktuellen Stand wieder, insbesondere im Hinblick auf den dort enthaltenen Vorschlag zur Fomulierung der Freistellungserklärung durch den Arbeitgeber. Zur Dokumentation der bisherigen Situation haben wir die Informationen dennoch online gelassen. Das Thema selbst wird immer wichtiger, da die Zulassungsvoraussetzungen tendenziell zunehmend restiktiver gehandhabt werden.
Das Thema „Befreiung des Syndikusanwalts von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht“ wird nun auch ausführlich in der NJW vom 25.8.2011 behandelt (Heft 35/2011, S. 2556 ff).