Die Frankfurter Kanzlei Kornmeier erwirkte für Digiprotect, Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH die erste einstweilige Verfügung auf Basis des neuen § 101 Abs. 9 UrhG. Gegnerin ist die Deutsche Telekom, die nun Auskunft zu den ermittelten IP-Adressen und die jeweiligen Nutzer erteilen muss. Das Besondere an der Entscheidung: Laut Pressemitteilung vom 03.09.2008 sahen beide Gerichte (LG Köln und Düsseldorf) die Anspruchsvoraussetzung der Gewerblichkeit bereits ab einem Musikalbum als erfüllt an. Dies dürfte eine Lawine auslösen: Urheberrechteinhaber werden nun sicher Testballons bei anderen Landgerichten starten um herauszufinden, welche Gerichte dieser Ansicht noch folgen. Details und Hintergründe auf www.hb-law.de