Schließen sich mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammen, entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Automatisch und ohne dass hierfür ein schriftlicher Vertrag nötig wäre. Es gibt Urteile, wonach eine GbR schon dadurch entsteht, dass mehrere Personen einen gemeinsamen Urlaub planen, ein Wohnmobil mieten und die Kosten unter sich aufteilen, also Ausgaben für einen gemeinsamen Zweck tätigen. Schon diese Information überrascht viele Mandanten. Noch ungläubiger reagieren viele, wenn man ihnen erklärt, dass sie bereits eine Offene Handelsgesellschaft sind. Wie entsteht eine solche OHG?
Zum einen natürlich durch (bewusste) Neugründung mehrerer Gesellschafter, die gemeinsam ein Handelsgewerbe ausüben wollen. Zum anderen aber auch – ganz automatisch – immer dann, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewerblich tätig ist und diese gewerbliche Tätigkeit einen gewissen Umfang erreicht. Nur dann spricht man von Handelsgewerbe (im Unterschied zum Kleingewerbe, das in Form der GbR betrieben werden kann).
Ein Handelsgewerbe (und damit eine OHG) liegt also vor, wenn zwei Kriterien erfüllt sind:
(1) gewerbliche Tätigkeit (im Unterschied zu freiberuflicher Tätigkeit; vgl. Katalog freier Berufe in in § 18 Abs.1 Nr.1 EStG)
(2) ein bestimmter Umfang muss erreicht sein; Orientierungskriterien sind: Umsatz mehr als 250TE, mehr als fünf Beschäftigte, mehr als 120TE Verkehrswert des Betriebsvermögens u.a.)