Manche Schuldner zahlen spät oder gar nicht. Sie lassen sich mahnen und reagieren – wenn überhaupt – erst im letzten Moment vor Klage. Dann häufig mit vermeintlich bauernschlauen Argumenten, warum sie gar nicht in Zahlungsverzug seien und deshalb auch die Mahngebühren nicht zahlen müssten. Sehr beliebt ist die Behauptung: “Ich hätte die Forderung ja rechtzeitig bezahlt, aber die Rechnung, die Sie mir geschickt haben, ist unvollständig (etwa weil sie keine Steuernummer enthält, nicht unterschrieben ist, etc.). Mein Steuerberater hat deshalb gesagt, ich darf erst zahlen, wenn eine korrekte Rechnung vorliegt.” Klingt überzeugend oder? Ist aber Unsinn. (…)

Hat das tatsächlich der Steuerberater empfohlen, dann haftet er seinem Mandanten wegen Falschberatung für alle Inkassokosten. Schuldnerverzug tritt nämlich auch bei fehlerhafter Rechnung ein. Meist ist dafür nicht einmal eine Mahnung nötig. Nach § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung nämlich bereits in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ganz automatisch, ohne Mahnung. Für Geschäfte zwischen Unternehmern gilt dies immer. Bei Geschäften mit Verbrauchern (wenn der Kunde also nicht gewerblich oder selbstständig tätig ist), tritt dieser automatische 30-Tage-Verzug allerdings nur dann ein, wenn die Rechnung hierauf ausdrücklich hinweist.

Noch besser, als sich auf den automatischen Verzugseintritt zu verlassen, ist es, in der Rechnung ein festes Kalenderdatum zu nennen, etwa: “zahlbar bis spätestens 15.10.2009, eingehend auf unserem Konto”. Läuft dieses Datum ab, ist der Schuldner in Verzug und muss sowohl Verzugszinsen zahlen, als auch sämtliche Anwaltskosten und Gerichtsgebühren für Mahnverfahren und Prozess tragen. Verzugszinsen sind finanziell sehr interessant: Sie liegen 5 Prozent (bei Kaufleuten sogar 8 Prozent) über dem Basiszins der EZB. Solche Zinsen bietet keine Bank.

Schlecht, da unpräzise, aber leider häufig zu finden, sind Klauseln wie “zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung”. Hat der Gläubiger in der Rechnung keine Frist gesetzt oder gegenüber einem Verbraucher den Hinweis auf den automatischen Verzugseintritt nach 30 Tagen vergessen, kann er den Schuldner natürlich immer noch durch eine Mahnung in Verzug setzen.

Doch in allen Fällen gilt: Der Hinweis des Schuldners auf eine (tatsächlich oder vermeintlich) fehlerhafte Rechnung ist für den Verzug rechtlich irrelevant. Zwar hat der Schuldner Anspruch auf eine korrekte Abschlussrechnung mit allen Angaben, die § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) vorschreibt, und kann eine solche Rechnung notfalls einklagen. Die Normen des UStG regeln nämlich nur die (steuerrechtliche) Frage, ob das Finanzamt die Rechnung als abziehbare Betriebsausgabe akzeptiert. Auf Fällgkeit und Verzug hat das keine Auswirkungen. Für den Verzugseintritt genügt daher eine einfache Zahlungsaufforderung, die nicht den steuerrechtlichen Erfordernissen entsprechen muss. Wegen einer unvollständigen Rechnung allein darf also niemand die Zahlung verweigern.

Übrigens: Doppelt falsch ist die häufige Behauptung säumiger Schuldner, dass eine Rechnung unterschrieben sein müsse. In § 14 UStG steht davon nichts. Eine solche Rechnung ist also völlig korrekt. Steuerrechtlich problematisch sind derzeit allerdings noch elektronische Rechnungen (PDF) ohne elektronische Signatur.