Die reißerische Überschrift dieses Beitrags des Kollegen Siebers (die ihn – ihren Zweck erfüllend – auch gleich auf Posting-Platz 1 katapultiert hat) brachte mich auf seine Blog-Website. Dort liest man im Überschriftskästen den Hinweis „auch Spezialist für Verkehrsunfallabwicklungen“. Schlau, denn schließlich wollen laut Soldan-Umfrage 80% der Mandanten zum Spezialisten. Aber darf man sich denn so bezeichnen? Gar auf einem Rechtsgebiet, für das es eine offizielle Fachanwaltschaft gibt? Eher nicht oder? Weil wir schon dabei sind: einige interessante Links zum Thema „Spezialist für …“ auf anderen Blogs: Ist man Spezialist für Zahnarztrecht, weil man mit einer Zahnärztin verheiratet ist? Besonders mutig sind die „Spezialisten für alle Fälle„. Die Feinheiten machen für das LG München den Unterschied: „Spezialist für Erbrecht“ geht nicht, „auf Erbrecht spezialisierter Anwalt“ geht schon. Der Schleswig-Holsteinische Anwaltsgerichtshof hält gar die Bezeichnung “Rechtsanwälte für Arbeitsrecht” für irreführend und damit für unzulässig. Das LG Dortmund beschäftigte sich mit dem Werbeslogan einer überregionalen Rechtsanwalts-GmbH, „Spezialisten für jedes relevante Rechtsproblem“ zur Verfügung stellen zu können.
Und dann gibt es neben den Spezialisten ja auch noch die Experten, zum Beispiel bei Juracity oder den Experten für Alles: Kollege Udo Vetter mit seinem berühmten lawblog. Damit habe ich für heute genug Link-Punkte für das LawBlog-Ranking gesammelt und höre auf
:-)