Erbenlegitimation: Ein notarielles Testament ist in der Schweiz wertlos
Deutsche Notare werben damit, dass ein notariell beurkundetes (sog. öffentliches) Testament den Vorteil hat, dass der Erbe später keinen Erbschein benötigt. Denn das notarielle Testament ersetzt den Erbschein, sobald es vom Nachlassgericht „eröffnet“ wurde. Wer also ein solches Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorlegen kann, legitimiert sich dadurch als Erbe.
Dies ist für Deutschland spätestens seit dem BGH-Urteil v. 07.06.2005 (XI ZR 311/04) verbindlich geklärt. Zwar wollten es damals auch einige deutsche Kreditinstitute weiterhin nicht glauben und legten – aus übertriebenem Absicherungsbestreben (das den Kollegen Investmentbankern zwei Türen weiter offensichtlich fehlt) – in ihren Banken-AGBs fest, dass Kunden auch nach dem BGH-Urteil weiterhin zwingend einen Erbschein vorlegen sollten, bevor Konten umgeschrieben oder aufgelöst werden. Für den Kunden ist dies betrüblich, weil der Erbschein kein preiswertes Vergnügen ist. Vor allem, wenn der Erblasser seinerzeit bereits Notargebühren gezahlt hat ist es ärgerlich, wenn bei den Erben nun noch einmal Kosten für den Erbschein anfallen. Das OLG Hamm hat dieser Bankenpraxis daher 2012 einen Riegel vorgeschoben (Az. 31 U 55/12), siehe auch Kommentar der Bundesnotarkammer dazu: Link
Aber ein Problem bleibt
Hatte der Verstorbene Geldanlagen in der Schweiz, sehen sich die Erben nach wie vor recht häufig diesem Problem gegenüber. Schweizer Banken verlangen in solchen Konstellationen nämlich nach wie vor oft stur die Vorlage eines Erbscheins, obwohl man in juristischen Veröffentlichungen allenthalben lesen kann, dass auch ein deutsches notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll akzeptiert wird und obwohl Art. 96 des Schweizer Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) recht eindeutig anordnet:
Art. 96 III. Ausländische Entscheidungen, Massnahmen, Urkunden und Rechte
III. Ausländische Entscheidungen, Massnahmen, Urkunden und Rechte
1 Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt:
1. wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden, oder
2. wenn sie Grundstücke betreffen und in dem Staat, in dem sie liegen, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie dort anerkannt werden.
Die Praxis ist aus meiner Erfahrung als international tätiger Erbrechtsanwalt leider eine andere. So schreibt zum Beispiel in einem aktuellen Fall unserer Kanzlei der Chefjustitiar (General Counsel) der Credit Suisse im Februar 2016 gänzlich unbeeindruckt von BGH und OLG Hamm:
„… die zugesandten Erbdokumente stellen jedoch für unsere Bank noch keinen definitiven Nachweis der Erbenlegitimation dar. Eröffnete notarielle letztwillige Verfügungen geniessen im Gegensatz zum Erbschein keinen öffentlichen Glauben, weil in solchen Verfahren die Erbenstellung der betroffenen Personen materiell nicht abgeklärt wird. Der rechtlich definitive Nachweis der Erbenqualität kann daher nur mit dem Erbschein erbracht werden. (…) Die Anforderungen an die bei der Legitimationsprüfung von Erben anzuwendenden Sorgfaltspflicht richten sich nach Schweizer Recht. (…) Aus diesen Gründen findet das von Ihnen angesprochene Urteil des Bundesgerichtshofs für die Schweiz keine Anwendung…“
Verschärft wird das Problem im konkreten Fall noch dadurch, dass der Gesamtnachlass weit über eine Million Euro beträgt, die Anlage in der Schweiz aber vergleichsweise überschaubare 50.000 CHF beträgt. Nun könnte man auf die Idee kommen, zur Kostenreduzierung einen gegenständlich beschränkten Erbschein zu beantragen, so dass als Gegenstandswert für die Erbscheinsgebühren wenigstens nur der Wert der schweizer Geldanlage zugrunde gelegt wird; nur hierfür wird der Erbschein ja auch benötigt. Geht aber leider nicht: § 2369 BGB sieht keine Ausstellung eines auf das Auslandsvermögen beschränkten Erbscheins vor. Ein gegenständlich beschränkter Erbschein ist nur im umgekehrten Fall möglich: Wenn also der Erblasser viel Vermögen im Ausland hatte, dann können die Erben einen Erbschein beschränkt auf das Vermögen in Deutschland verlangen. Aber eben leider nicht umgekehrt. Die Mandanten im konkreten Fall müssen also mehrere tausend Euro berappen für einen Erbschein, der aus deutscher Sicht völlig überflüssig ist.
Wer also kleinere Geldanlagen im Ausland hat, sollte immer bedenken, dass seinen Erben dadurch später erhebliche Kosten entstehen, um an das Geld zu kommen. Selbst wenn es sich um ganz legale Geldanlagen handelt, also – wie auch im obigen Beispielsfall – keine Steuerhinterziehung im Raum steht.
Noch schlimmer ist es bei Geldanlagen in Ländern, die den deutschen Erbschein überhaupt nicht anerkennen, wie zum Beispiel Common Law Jurisdiktionen (USA, England, Schottland, die Kanalinseln, Guernsey, Jersey etc). Dort müssen die Erben stets ein gesondertes Erbscheinsverfahren (Probate) durchlaufen, das tausende von Euro kosten kann und viele Monate dauert. Bei kleineren Geldanlagen zehren die Anwalts- und Steuerberaterkosten das Guthaben im Extremfall sogar komplett auf. Details zur Nachlassabwicklung in England, Schottland und den Kanalinseln hier: „Schon ein Bankkonto im Ausland genügt“.
Fazit: Wer Investments im Ausland besitzt, sollte frühzeitig prüfen, welche Voraussetzungen die Erben später erfüllen müssen, um die Anlagen auflösen oder überschreiben zu können. Man sollte sich nicht darauf verlassen, dass das deutsche notarielle Testament überall als Erbnachweis anerkannt wird. Manchmal ist die wirtschaftlich beste Entscheidung, die ausländischen Geldanlagen noch zu Lebzeiten aufzulösen und nach Deutschland zu transferieren. Alternativ kann man zu Lebzeiten, am besten noch vor der Geldanlage, mit der schweizer Bank schriftlich vereinbaren, dass diese verpflichtet ist, die Guthaben später an die Erben gegen Vorlage eines eröffneten deutschen notariellen Testaments freizugeben. Die Banken berufen sich ja auf ihre eigenen Sorgfaltspflichten. Hierüber sind also auch Vereinbarungen möglich.
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Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer Abteilung für internationale Prozessführung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische sowie deutsch-schweizerische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und Erbfälle. Falls Sie bei einer internationalen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Kanzlei Lyndales gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England).