BGH: Überwachung von Personen per am Auto angebrachtem GPS-Empfänger ist grundsätzlich strafbar
Ein Privatdetektiv hatte im Auftrag verschiedener Auftraggeber mehrere Zielpersonen mittels GPS-Technik überwacht, indem er einen GPS-Empfänger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachte. Dadurch konnte er nachvollziehen, wann sich die jeweiligen Fahrzeuge wo aufhielten und Bewegungsprofile der Zielpersonen erstellen. Der BGH entschied nun (Urteil vom 04.06.2013, Az. 1 StR 32/13), dass dies in der Regel unzulässig und strafbar ist, insbesondere gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstößt. Ein Einsatz dieser Ermittlungsmethode ist nur in Ausnahmefällen, bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an der Datenerhebung, zulässig, etwa in notwehrähnlichen Situationen. Damit hat der Bundesgerichtshof privaten Ermittlungen einen deutlichen Rahmen abgesteckt. Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 096/2013 vom 04.06.2013)