Eines Disziplinarvergehens machte sich ein Wiener Rechtsanwalt schuldig, der es nicht für nötig fand, auf drei Anwaltsschreiben eines Kollegen überhaupt zu reagieren…
Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (OBDK) erkannte darin einen Verstoß gegen die kollegiale Höflichtkeit, ja sogar eine gemäß § 18 RL-BA „verpönte Mißachtung eines Standeskollegen“. Da mit diesem Verhalten die Gefahr der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes verbunden sei, wurde der schreibfaule Kollege diszipliniert (OBDK vom 14.04.2008, 14 Bkd 12/07).
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Wieder einmal kann man als deutscher Anwalt nur von den wohlgeordneten Verhältnissen in Felix Austria schwärmen…
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