Warum nicht? So das LG Düsseldorf im Erbscheinsbeschwerdeverfahren (Beschluss vom 7.11.2008; 19 T 130/08). Allein die Tatsache, dass ein Testament mit „Mein letzter Willi“ überschrieben ist, macht diese letztwilli(!)ge Verfügung nicht unwirksam. Wenn ansonsten keine Anhaltspunkte für einen Scherz des Erblassers vorliegen, so spricht alles dafür, dass es sich um ein schlichtes Schreibversehen handelt.