Das deutsch-liechtensteinische Abkommen „über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen“ ist im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, veröffentlicht. Die innerstaatlichen Durchführungsbestimmungen sollen bis zum 31.12.2010 erlassen werden. Bis dahin sollen laut Bundesfinanzministerium auch die Verhandlungen über ein deutsch-liechtensteinisches Doppelbesteuerungsabkommen beendet sein. Das Steuerinformationsabkommen folgt den Vorgaben der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und gilt jeweils für die folgenden Steuern (Artikel 3): …„…In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland :
– die Einkommensteuer,
– die Körperschaftsteuer,
– die Gewerbesteuer,
– die Vermögensteuer,
– die Erbschaftsteuer
– die Umsatzsteuer,
– die Versicherungsteuer, einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge…“
„…In Bezug auf das Fürstentum Liechtenstein:
– die Erwerbssteuer,
– die Ertragssteuer,
– die Gesellschaftssteuern,
– die Grundstücksgewinnsteuer,
– die Vermögenssteuer,
– die Couponsteuer,
– die Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuern und
– die Mehrwertsteuer…“
Einer der Kernpunkte ist dabei der in Artikel fünf geregelte „Informationsaustausch auf Ersuchen“, der unter anderem auch eine Auskunftspflicht über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und Gemeinschaften umfasst. Die Vereinbarung über die deutsch-liechtensteinische Zusammenarbeit in Steuersachen kann auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums abgerufen werden. Informationen zum in Liechtenstein gültigen Rechtsrahmen, etwa für grenzüberschreitende Dienstleitungen enthält neuerdings auch das Portal 21 unter www.portal21.de/liechtenstein.
Quellen: GTAI-Newsletter (Rechtsnews 10-2010)Pressemitteilung Nr. 35/2010 des Bundesfinanzministeriums vom 29.9.2010.