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Katrin Groll

5. August, 2026.

Wenn Eltern ein Kind finanziell mehr unterstützen als andere Kinder. Wann kommt es im Erbfall zum Ausgleich unter Geschwistern?

Haben Sie zu Lebzeiten Geld von Ihren Eltern erhalten und fragen sich, ob dies bei der späteren Erbteilung mit Ihren Geschwistern berücksichtigt werden muss? Ob Sie also Ihren Geschwistern etwas abgeben müssen? Die Antwort hängt von einem entscheidenden rechtlichen Unterschied ab: Handelte es sich bei dieser finanziellen Zuwendung um eine Schenkung oder eine sogenannte Ausstattung?

Viele Eltern unterschätzen, wie wichtig die richtige Einordnung und Formulierung bereits zum Zeitpunkt der Zuwendung ist.

Der Grundsatz: Nicht jede Geldzuwendung wird gleich behandelt

AUSSTATTUNG – Die Starthilfe ins Leben

Erhalten Kinder von ihren Eltern Geld zur Heirat, für den Hausbau, zur Gründung einer selbstständigen Existenz oder für den Einstieg ins Berufsleben, handelt es sich regelmäßig um eine sogenannte Ausstattung.

Solche Zuwendungen sind bei der späteren Erbteilung grundsätzlich ausgleichspflichtig. Sie werden also bei der Verteilung des Nachlasses berücksichtigt, auch wenn die Eltern hierzu keine ausdrückliche Anordnung getroffen haben. Hintergrund ist der gesetzliche Gedanke einer möglichst gleichmäßigen Behandlung der Abkömmlinge.

SCHENKUNG – Die unentgeltliche Zuwendung

Anders verhält es sich bei einer gewöhnlichen Schenkung, die ohne einen solchen besonderen Anlass erfolgt. Diese wird bei der Erbteilung nicht automatisch ausgeglichen. Eine Berücksichtigung erfolgt nur dann, wenn die Eltern bereits bei der Schenkung ausdrücklich bestimmt haben, dass die Zuwendung später auf den Erbteil angerechnet werden soll. Fehlt eine solche Anrechnungsbestimmung, bleibt die Schenkung grundsätzlich außer Betracht.

Besonders wichtig: Nachträglich geht das nicht

Eine Anrechnungsbestimmung muss spätestens im Zeitpunkt der Schenkung erfolgen. Wurde sie damals nicht getroffen, kann sie später grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden.

Soll eine dadurch entstandene Ungleichbehandlung ausgeglichen werden, kommt nur noch eine testamentarische Gestaltung, etwa durch die Anordnung eines Vermächtnisses zugunsten des benachteiligten Kindes, in Betracht.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ausstattung (z. B. Hausbau, Heirat, Existenzgründung) → grundsätzlich ausgleichspflichtig
  • Schenkung ohne besonderen Anlass → keine Ausgleichung, es sei denn, die Eltern haben dies ausdrücklich angeordnet.

 

Rechtsanwältin Katrin Groll ist Partnerin der Kanzlei seit 2004 und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Zivilrechts, insbesondere im Erbrecht und bei Zivilprozessen.

Beitragsfoto: Lizensiert von Magnific.com