Das Amtsgericht Neumarkt i.d. OPf. hat auf einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid von der Anordnung eines Fahrverbots unter Erhöhung der Geldbuße abgesehen. Der Betroffene hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerorts um 26 km/h überschritten. Bereits zuvor hatte er binnen Jahresfrist die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 26 km/h überschritten. Nunmehr ordnete die Bußgeldstelle ein 1 monatiges Fahrverbot an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht konnte dargelegt werden, dass der Betroffene für die Pflege seiner schwerkranken Ehefrau auf die Fahrerlaubnis „angewiesen“ ist. Dies führte dazu, dass das Amtsgericht von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen hat. Die Geldbuße wurde erhöht. Die Verteidigung begrüßt diese Entscheidung, wonach in Ausnahmefällen auch bei einer wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot nicht zwingend angeordnet werden muss.
Bernhard Schmeilzl,
31. März, 2009.