Der  1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer weiteren Entscheidung (1 StR 663/10) erneut ein Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren verneint. Danach sind Telekommunikationsdaten, die vor dem 02.03. 2010 auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 rechtmäßig erhoben und an die ersuchenden Behörden übermittelt wurden, auch nach dem Urteil des BVerfG vom 02.03.2010 zu §§ 113a, 113b TKG, § 100g StPO in einem Strafverfahren zu Beweiszwecken verwertbar. Der Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis könne durch die damit verfolgten Zwecke (Effektivierung der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste) gerechtfertigt sein.  Aus früheren (ultima ratio) Begrifflichkeiten der „Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege“ wird die „Verbesserung der Strafverfolgung …“  Quo vadis justitia?