Bei Erbfall auf Erbfall: Was tun, wenn der Erbe kurz nach dem ersten Erblasser stirbt?
Ein normaler Erbscheinsantrag ist schon mühsam und aufwendig. Noch komplizierter wird es, wenn der Erbe verstirbt (Juristen sagen „nachverstirbt“), bevor dieser überhaupt den Erbschein für den ersten Erbfall beantragt hat.
In solchen Konstellationen hilft oft der sogenannte Sammelerbschein. Er weist mehrere aufeinanderfolgende Erbfälle in einem einzigen Dokument nach.
Eine typische Fallkonstellation ist: Person A verstirbt und hinterlässt Person B als Erben. Stirbt aber auch B, bevor ein Erbschein beantragt wurde, müssen die Erben von B nachweisen, wie die „Erbfolge-Kette“ aussieht. Statt zwei separate Erbscheine zu beantragen, kann ein Sammelerbschein diese Abfolge übersichtlich bündeln und die Abwicklung vereinfachen.
Der Sammelerbschein ist kein „besonderer“ Erbschein, sondern fasst lediglich mehrere Erbfälle zusammen. Für jeden einzelnen Erbfall müssen alle Voraussetzungen ganz normal vorliegen – inklusive der nötigen Nachweise und Angaben. Eine zentrale Voraussetzung wird dabei oft übersehen: Das gleiche Nachlassgericht muss für beide Erbfälle zuständig sein. Ist das nicht der Fall (lebte als der nachverstorbene Erbe in einem anderen Gerichtsbezirk als der Erstverstorbene), dann klappt die Option Sammelerbschein leider nicht.
Was muss man beim Antrag auf einen Sammelerbschein angeben?
Für jeden Erblasser einzeln werden unter anderem für das Nachlassgericht benötigt:
- Todeszeitpunkt
- letzter Wohnsitz
- Staatsangehörigkeit
- Erben und ihre Anteile
- ggf. Testamente oder Erbverträge
Auch müssen gegenüber dem Nachlassgericht die Erbfolgen sauber getrennt dargestellt werden. Es bleiben zwei getrennte Erbfälle, die nur in einem Dokument zusammengefasst werden. Es darf also nicht der Eindruck entstehen, die späteren Erben hätten direkt vom ersten Erblasser geerbt.
Was sind die Vorteile und Kosten?
Der Sammelerbschein bringt vor allem mehr Übersicht, weil mehrere Erbfälle in einem Dokument gebündelt werden. Zudem kann sich ein leichter Kostenvorteil ergeben: Zwar richtet sich der Geschäftswert nach der Summe aller Nachlässe (§ 35 GNotKG), die Gebühren steigen jedoch degressiv. Deshalb ist ein Sammelerbschein in vielen Fällen etwas günstiger als zwei getrennte Erbscheine – insbesondere, wenn Erklärungen wie eidesstattliche Versicherungen zusammen (also in einem Termin statt zwei getrennten Terminen) abgegeben werden können.
Rechtsanwältin Katrin Groll ist Partnerin der Kanzlei seit 2004 und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Zivilrechts, insbesondere im Erbrecht und bei Zivilprozessen.
