Vorschlag der EU-Kommission zur grenzüberschreitenden Bankkontenpfändung

Forderungen im Ausland beizutreiben ist auch innerhalb der EU noch immer mühsam, langwierig und teuer. Die EU-Kommission will dies nun ändern: Mit dem Vorschlag für einem neuen Europäischen Pfändungsbeschluss KOM(2011) 445 vom 25. Juli 2011 soll verhindert werden, dass Schuldner Guthaben auf Konten in anderen Mitgliedstaaten verschieben und sie so dem Zugriff der Gläubiger entziehen kann. Dem Vorschlag ging ein Grünbuch der Kommission KOM(2006) 618 voraus (s. EiÜ 37/06, 34/07), zu welchem der DAV zahlreiche Bedenken geäußert hatte (s. DAV-Stellungnahme 9/2007). Der Europäische Pfändungsbeschluss wird Gläubiger in die Lage versetzen, in allen EU-Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen Bankguthaben vorläufig pfänden zu lassen. Dies soll bereits vor Erwirkung eines vollstreckbaren Titels als einstweilige Maßnahme möglich sein. Der Europäische Beschluss wird in Zivil- und Handelssachen, sowie zukünftig auch im Bereich des Ehegüter- sowie Erbrechts mit grenzüberschreitendem Bezug zur Anwendung gelangen und ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen werden. Der Europäische Pfändungsbeschluss soll dem Gläubiger als Alternative zu den mitgliedstaatlichen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Durch die Abschaffung der Exequatur wird ein in einem anderen Mitgliedstaat erlangter Pfändungsbeschluss ohne Vollstreckbarkeitserklärung anerkannt und vollstreckt. Die Anerkennung kann nicht gerichtlich angefochten werden. Die Verordnung regelt zudem in Art. 17 Verfahren für die Erlangung von Konteninformationen des Schuldners. Weitere Informationen unter www.anwaltverein.de/leistungen/europa-im-ueberblick.  Quelle: DeutscherAnwaltVerein, DAV-Depesche Nr. 30/11 vom 28. Juli 2011