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Bernhard Schmeilzl

19. Mai, 2025.

Müssen Eltern Erbschaftsteuern zahlen, wenn die zu lebzeiten verschenkte Immobilie an sie zurückfällt?

Die sogenannte „vorweggenommene Erbfolge“ ist ein häufig genutztes Modell der Nachfolgevermögensplanung, um Erbschaftsteuer zu sparen, wenn Familienvermögen auf die nächste Generation übertragen wird. Die Eltern transferieren bei dieser „vorweggenommenen Erbfolge“ bereits zu eigenen Lebzeiten Teile ihres Vermögens (oft eine Immobilie) an ihre Kinder oder Enkelkinder, um die Schenkungssteuerfreibeträge (400.000 pro Kind und 200.000 pro Enkel) mehrfach nutzen zu können. Diese Freibeträge erneuern sich nämlich alle 10 Jahre. Handelt es sich um das von den Eltern selbst bewohnte Familienhaus, behalten sich diese meist ein lebenslanges Wohnrecht oder einen Nießbrauch vor.

Was passiert, wenn das beschenkte Kind vor den Eltern verstirbt?

Wenn nun aber der traurige Fall eintritt, dass ein zu Lebzeiten beschenktes Kind vor den Schenkern, also den Eltern, verstirbt? Entweder wegen eines Unfalls oder weil die schenkenden Eltern selbst sehr alt werden.

Für diesen Fall des Vorversterbens des Beschenkten enthalten die notariellen Schenkungsverträge oft entweder eine automatische Rückfallklausel oder (häufiger) ein Rückforderungsrecht für die schenkenden Eltern, d.h. diese können sich überlegen und frei entscheiden, ob sie die geschenkte Immobilie im Vorversterbensfall zurück verlangen oder ob sie damit einverstanden sind, dass die Kinder des verstorbenen Kindes (also die Enkel der Schenker) oder aber dessen Ehepartner erbt. Ein solches Rückforderungsrecht üben die Eltern in der Praxis meist nur dann aus, wenn es keine Enkel gibt.

Auch wenn der Notarvertrag keine Rückfall- oder Rückforderungsklausel enthält, kann es sein, dass die Eltern die zu Lebzeiten verschenkte Immobilie wieder zurück erben, nämlich wenn das beschenkte (und nun verstorbene) Kind selbst keine Kinder hatte und auch kein Testament zugunsten einer anderen Person erstellt hat. Dann sind die Eltern entweder die alleinigen Erben oder sie sind Miterben neben dem überlebenden Ehepartner des verstorbenen Kindes.

Fällt in diesen Rückfall-Konstellationen Erbschaftsteuer an?

In all diesen Fällen stellt sich die Frage, ob die Eltern auf die „eigene“ Immobilie, die sie vor Jahren selbst verschenkt haben und nun wieder zurück erben, tatsächlich auch noch Erbschaftsteuer zahlen müssen. Denn in Richtung junge Generation zu alter Generation, also Vermögenstransfer von Kindern zu Eltern („upstream“) gelten deutlich niedrigere Steuerfreibeträge als bei Schenkungen oder Vererbungen „downstream“, also von alt zu jung. Nämlich nur 100.000 Euro upstream im Erbfall (bei Schenkung sogar nur 20.000 Euro), im Vergleich zu 400.000 Euro “ bei Vererbung oder Schenkung downstream.

Die gute Nachricht:

Das Erbschaftsteuerrecht ist hier erstaunlich kulant und enthält in § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG (https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html) eine ausdrückliche Steuerbefreiung für:

Vermögensgegenstände, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Übergabevertrag zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen zurückfallen;

Verstirbt der Beschenkte also vor dem Schenker und fällt der Schenkungsgegenstand aus diesem Grund („von Todes wegen“) an den Schenker zurück, entsteht keine Erbschaftsteuer. Diese Steuerbefreiung der Nr. 10 gilt dagegen nicht, wenn der Beschenkte das Haus zu Lebzeiten zurück schenkt oder bei Rückfall aus einem anderen Grund als „von Todes wegen“.

Aber!

Im Detail kann es oft trotzdem problematisch werden. Der Schenker und der Rückerwerber müssen nämlich identisch sein. Nun kommt es in der Praxis aber oft vor, dass die Eltern beide als Hauseigentümer im Grundbuch stehen und das Familienhaus je zur Hälfte an das Kind verschenken und übertragen. Stirbt nun ein Elternteil (z.B. der Vater) und später das beschenkte Kind, dann fällt die Immobilie zu 100% an die Mutter zurück, obwohl die Mutter damals ja nur 50% verschenkt hatte. In diesem Fall greift die Steuerbefreiung der Nr. 10 nur zur Hälfte. Die andere Hälfte („den Überhang“) muss die Mutter tatsächlich versteuern, wenn der Freibetrag nicht ausreicht (was bei Immobilien meist der Fall sein wird).

Noch ungünstiger ist es, wenn die Immobilie zu 100% dem Vater  gehört hat, der diese Immobilie verschenkt, und sie dann später an die Ehefrau des Schenkers (Mutter des Beschenkten) zurück fällt. Dann greift die Befreiung der Nr. 10 gar nicht, weil Schenker und Rückerwerberin eben nicht identisch sind.

Fazit:

Auch bei der Nachlassplanung per vorweggenommener Erbfolge kann es zu steuerlich ungünstigen Konstellationen kommen. Im obigen Beispiel hätte der Vater zum Beispiel seine Hälfte zunächst an die Ehefrau übertragen sollen, damit die Eltern das Haus dann jeweils 50/50 schenken. Besonders gefährlich ist die vorweggenommene Erbfolge, wenn noch keine Enkelkinder existieren

Erfahrene Experten in Regensburg

Die Rechtsanwälte Katrin Groll und Bernhard Schmeilzl in Regensburg sind juristische Profis mit jeweils gut 20 Jahren Berufserfahrung auf den Gebieten Erbrecht, Nachlassplanung Pflichtteilsanspruch, Testament und Erbschaftsteuer. Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl ist zudem Experte für internationale Erbfälle mit Bezug zu England und USA, siehe dessen weiteren JuraBlog www.englischesrecht.de.

Informationen zu Testamentsgestaltung und Erbrecht hier:

– Gratis Info-Broschüre zu Testament und Erbschaftssteuer
– Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext)
– Nachteile des Berliner Testaments
– Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben)
 

Video: Wie gestaltet man einen Berliner Ehegattentestament?

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