Andere Rechtsordnungen, andere Gepflogenheiten. Der Brauch deutscher Anwälte, sich von ihrem Mandanten eine Anwaltsvollmacht geben zu lassen, ist in Großbritannien und den USA unbekannt. Dafür muss man dort seine Stromrechnung vorlegen. Ein Ansinnen, das wiederum bei deutschen Mandanten für Verblüffung sorgt (mehr dazu hier). Das deutsche Zivilrecht hält für ausländische Anwälte und ausländische Geschäftsleute so manche Überraschung bereit, die bei Nicht-Kenntnis zu unwirksamen Verträgen und/oder Anwaltshaftung führen kann (§ 174 BGB, § 181 BGB, § 1365 BGB, das notarielle Formerfordernis für GmbH-Share Deals, Immobilientransaktionen u.a.m.). Die Experten für deutsch-britische Rechtsfälle bei Graf & Partner haben einige dieser Besonderheiten des deutschen Zivilrechts in einem Post für englischsprachige Mandanten erläutert. Die ehrenwerte English Law Society fand dies so spannend, dass es den Beitrag „Pitfalls of German Contract Law“ gleich auf seiner Website verlinkt hat.