Der LawBlog von
Graf & Partner

Suche

Der LawBlog von Graf & Partner

Suche
Katrin Groll

18. Juni, 2026.

Die Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Erbfall ist kompliziert und streitanfällig

Gilt für die Wertermittlung der Ertragswert oder der Verkehrswert?

Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb zum Nachlass gehört, geht es im Erbfall oft um viel Geld. Und sehr oft auch um Pflichtteilsansprüche, denn eine Landwirtschaft wird oft nicht an mehrere Kinder zugleich vererbt, sondern an eines. Nämlich dasjenige Kind, das sich bereit erklärt hat, den Hof weiter zu betreiben. Die anderen sind somit enterbt und verlangen den Pflichtteil. Aber aus welchem Wert? Das ist bei Landwirtschaftsbetrieben kompliziert.

Denn für Pflichtteilsansprüche kann entscheidend sein, ob der Hof als privilegiertes „Landgut“ gilt. Dann wird er nicht zum meist deutlich höheren Verkehrswert, sondern nur zum Ertragswert bewertet. Doch Vorsicht: Dieses Privileg (also die niedrige Bewertung zu Gunsten des Erben) gibt es nicht automatisch. Allein die Anordnung des Erblassers im Testament oder Übergabevertrag, den Hof zum Ertragswert zu bewerten, reicht nicht aus. Die Anforderungen sind hoch – und werden häufig unterschätzt.

Das Landgutprivileg: Schutz für den Hof

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Landgutprivileg ein klares Ziel: Landwirtschaftliche Betriebe sollen als wirtschaftliche Einheit erhalten bleiben und nicht durch hohe Ausgleichs- oder Pflichtteilsansprüche zerschlagen werden. Deshalb kann ein Hof unter bestimmten Voraussetzungen mit seinem Ertragswert bewertet werden. Dieser orientiert sich an den nachhaltig erzielbaren Erträgen des Betriebs und liegt häufig deutlich unter dem Verkehrswert.

Die Folge: Pflichtteilsansprüche können erheblich geringer ausfallen.

Allerdings gilt auch hier: Das Landgutprivileg ist die Ausnahme, nicht die Regel.

Die Kriterien

Eine der wichtigsten Fragen lautet: Wird der Hof im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich als landwirtschaftlicher Betrieb geführt? Dabei schaut die Rechtsprechung insbesondere darauf, ob der Betrieb aktiv bewirtschaftet wird.

Für eine Privilegierung spricht:

  • Eigenbewirtschaftung der Flächen
  • laufender landwirtschaftlicher Betrieb
  • aktive Betriebsführung

Dagegen spricht häufig:

  • langfristige Verpachtung
  • fehlende eigene Bewirtschaftung
  • rein passive Verwaltung des Grundbesitzes

Werden die Flächen über Jahre hinweg nur verpachtet, verliert der Betrieb oft seinen Charakter als eigenständiges landwirtschaftliches Unternehmen.

Aber nicht jede Pause ist gleich das Aus. Natürlich gibt es Fälle, in denen ein Betrieb vorübergehend ruht – etwa wegen Krankheit, Alter oder einer Übergangsphase bei der Hofnachfolge. Eine solche Unterbrechung muss nicht automatisch zum Verlust des Privilegs führen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung erfolgt oder konkret geplant und realistisch ist.

Auch die Person des künftigen Bewirtschafters spielt eine wichtige Rolle.

Gerichte prüfen unter anderem:

  • Gibt es landwirtschaftliche Kenntnisse oder Erfahrung?
  • Besteht ein echter Bezug zur Landwirtschaft?
  • Ist die Fortführung des Betriebs tatsächlich gewollt?
  • Sind Zeit und Möglichkeiten vorhanden, den Betrieb zu führen?

Je überzeugender die Fortführungsperspektive ist, desto eher kommt das Landgutprivileg in Betracht.

Nur lebensfähige Betrieb werden geschützt.

Nicht nur die Person, sondern auch der Betrieb selbst muss lebensfähig sein.

Wichtige Fragen sind dabei:

  • Gibt es noch Maschinen und Betriebsmittel?
  • Ist die Organisation des Betriebs funktionsfähig?
  • Können die Flächen sinnvoll bewirtschaftet werden?
  • Besteht überhaupt noch eine reale Betriebsstruktur?

Der Betrieb muss also mehr sein als ein Hof auf dem Papier.

Ohne wirtschaftliche Tragfähigkeit kein Privileg

Letztlich soll das Landgutprivileg Betriebe schützen, die als landwirtschaftliche Einheit eine wirtschaftliche Funktion erfüllen. Deshalb spielt auch die Ertragskraft eine wichtige Rolle. Der Betrieb muss daher nachhaltig Erträge erwirtschaften und grundsätzlich geeignet sein, eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu bieten. Sind die Erträge nur geringfügig oder rein symbolisch, spricht das häufig gegen die Privilegierung.

Am Ende zählt das Gesamtbild.

Ob ein privilegiertes Landgut vorliegt, entscheidet sich nie anhand eines einzelnen Merkmals. Vielmehr betrachten die Gerichte alle Umstände des Einzelfalls. Erst wenn das Gesamtbild für einen funktionsfähigen und fortführungsfähigen Landwirtschaftsbetrieb spricht, kommt die Bewertung zum Ertragswert in Betracht. Wer einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nachlass hat, sollte daher nicht vorschnell davon ausgehen, dass automatisch das Landgutprivileg greift.

Rechtsanwältin Katrin Groll ist Partnerin der Kanzlei seit 2004 und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Zivilrechts, insbesondere im Erbrecht und bei Zivilprozessen.

Beitragsfoto: Lizensiert von Magnific.com (2151976947)