Bei (möglichen) ärztlichen Behandlungsfehlern muss man zunächst unterscheiden, in welchem Bereich dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist: Bei der Diagnose (Befunderhebung), bei der Risikoaufklärung, bei der Therapiewahl, bei der Therapiedurchführung oder bei der Nachsorge. Die Beweislastregeln sind nämlich jeweils verschieden. Da ein Patient im Arzthaftungsprozess in aller Regel große Schwierigkeiten bei der Beweisführung hat (Arzt und Krankenhaus haben im Vergleich zum Patienten und dessen Anwalt bessere Fachkenntnis und vollen Zugang zu allen Dokumenten), hilft ihm die Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen – insbesondere wenn dem Arzt ein grober Verstoß vorgeworfen werden kann – mit einer Beweislastumkehr. Dann muss der Arzt beweisen, dass der Behandlungsfehler nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Der Bundesgerichtshof hat die Situation der Patienten im Sommer 2011 nun weiter verbessert.

Aktuell urteilte der BGH am 07.06.2011 (Az: VI ZR 87/10) zur Beweislastumkehr beim Befunderhebungsfehlern nämlich (Leitsatz): „Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler kommt eine Beweislastumkehr für die Frage des Ursachenzusammenhangs mit dem tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden auch dann in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde, und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen. Hingegen ist nicht Voraussetzung für die Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten, dass die Verkennung des Befundes und das Unterlassen der gebotenen Therapie völlig unverständlich sind (Senatsurteil vom 29. September 2009, VI ZR 251/08, VersR 2010, 115 zum groben Befunderhebungsfehler).“

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