Ein Arbeitgeber mobbt seinen Mitarbeiter nicht schon dadurch, dass er mehrfach versucht, die Vertragskonditionen (wieder) zu ändern. So das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Urteil vom 18. Juni 2010 (Az.: 6 Sa 271/10). Was war passiert? Eine als Senior Consultant beschäftigte Arbeitnehmerin hatte mit ihrem Arbeitgeber Telearbeit vereinbart, also Home Office. Der Chef bereute das bald und wollte seine Mitarbeiterin wieder um sich haben. Er versuchte daher mehrfach, die Telearbeitsvereinbarung zu widerrufen, um „die Präsenz am Arbeitsplatz zu erhöhen“. Das nahm die Frau Senior Consultant massiv mit: Es traten bei der Arbeitnehmerin erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten auf, schließlich war sie durchgehend krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Dies führte sie auf eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund Mobbings durch ihren Vorgesetzten zurück. Sie klagte auf Schmerzensgeld sowie 30.092 Euro Schadensersatz. Das LAG sagte nein: Es sei nicht erkennbar, dass die von der Arbeitnehmerin beanstandeten Vorgänge eine Verletzung der dem Arbeitgeber obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf Persönlichkeit und Gesundheit darstellten. Der wiederholte Versuch, die Telearbeitsvereinbarung zu widerrufen, stelle keine herabwürdigende Behandlung dar. Er habe erkennbar dazu gedient, die im Interesse einer effektiven Aufgabenerledigung sinnvolle Präsenz im Betrieb zu erhöhen. Es sei weder ein Schikanecharakter noch eine Zermürbungstaktik erkennbar. Zudem müsse ein Arbeitgeber grundsätzlich das Recht haben, Personalmaßnahmen auszuprobieren.

Fazit: Nicht alle Senior Consultants sind psychisch sehr belastbar.