Keine starre Haftungsobergrenze  der Arbeitnehmerhaftung auf drei Bruttogehälter

Macht ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit etwas kaputt (Dienstwagen beim Einparken zerbeult) oder verursacht durch einen Fehler einen sonstigen Schaden (falsche Ware bestellt), haftet er prinzipiell gegenüber seinem Arbeitgeber dafür. Aber nicht immer. Die Rechtsprechung hat nämlich in einer Reihe von Urteilen eine Haftungsprivilegierung für Arbeitnehmer entwickelt. Details zum sog. dreistufigen Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichts hier. Hauptargument: Der Arbeitgeber kann sich gegen solche Schäden versichern.

Wenn der Arbeitnehmer aber grob fahrlässig einen Schaden verursacht, dann haftet er prinzipiell auch in voller Höhe. So das BAG im Urteil vom 15.11.2012 (Az.: 8 AZR 705/11) im Fall eines Berufskraftfahrers, der den Lkw seiner Arbeitgeber-Spedition in stark alkoholisiertem Zustand auf trockener Autobahn in den Graben gesetzt hatte und dadurch 17.522 Euro Schaden verursachte. Die Spedition verlangte Schadensersatz, der Arbeitnehmer verweigert die Zahlung.

Das BAG verwies auf die ständige Rechtsprechung, nach der bei grober Fahrlässigkeit in der Regel der Arbeitnehmer allein haftet. Zwar könne auch dann im Einzelfall noch eine Haftungserleichterung in Betracht kommen. Dies sei durch Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei Schadensanlass, -folgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsaspekte eine Rolle spielten. Es könne auch von Bedeutung sein, ob der Verdienst des Arbeitnehmers in deutlichem Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit stehe. Eine starre summenmäßige Begrenzung – etwa auf drei Beruttomonatsgehälter – komme nicht in Betracht, da es hierzu an einer gesetzlichen Grundlage fehle und eine richterliche Rechtsfortbildung ausscheide.

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