Rechtliche Rahmenbedingungen für Berater, Vermittler und Manager von Profiathleten

Die Karriere eines Berufssportlers dauert oft nur wenige Jahre. Während dieser Zeit muss ein Athlet seine gesamte Lebensführung darauf ausrichten, sportliche Höchstleistungen zu erbringen. Daneben soll er mit ständiger Medienaufmerksamkeit umgehen können, sich für seine Sponsoren einsetzen, auf ein positives Image achten, oft komplizierte Verträge abschließen und seine Finanzen und Steuern im Griff haben…

All dies in jungen Jahren, also ohne Geschäftserfahrung sowie unter ständigem Leistungsdruck und bei häufigen Reisen. Die wenigsten Athleten wollen sich in ihrer knappen Freizeit selbst mit rechtlichen und steuerlichen Themen beschäftigen oder sich im Detail um ihre Geldanlagen kümmern. In dieser Situation ist es verständlich und sinnvoll, wenn sich ein Berufssportler durch erfahrene Dienstleister unterstützen lässt. Der Sportler muss auch gar nicht lange suchen: Meist treten schon früh in seiner Karriere Spielervermittler, Agenten, Manager und Berater aller Art mit mehr oder weniger seriösen Angeboten an ihn heran.

Dieser Beitrag ist ein Auszug aus der Vorlesung „Sport- und Eventrecht“ der Fachhochschule Erding. Er soll Athleten und Vereinen – aber auch den Vermittlern und Managern selbst – einen Überblick verschaffen, welche gesetzlichen Regelungen in diesem Umfeld gelten. Noch ausführlichere Informationen und aktuelle Updates auf der Website: www.berufsverband-spielervermittler.de

Gefährliche Begriffsvermischung
Zunächst ist es für die juristische Einordnung wichtig, die reine Spielervermittlung von den übrigen Tätigkeiten eines „Beraters“, „Agenten“, „Managers“ oder „Vermarkters“ zu trennen. Die Tätigkeit eines Spielervermittlers ist rechtlich gesehen ein Maklervertrag. Die zu erbringende Leistung besteht – allein – darin, seinem Athleten die Möglichkeit eines Vertragsabschlusses zu verschaffen. Wie ein Immobilienmakler zwischen Mieter und Vermieter stellt der Spielervermittler einen Kontakt zwischen Verein und Sportler her – damit ist seine Aufgabe im Grunde schon erledigt. Seine Provision erhält der Spielervermittler – sofern nichts anderes vereinbart ist – nur im Erfolgsfall, wenn also Verein und Sportler einen Vertrag abschließen, der auf seiner Vermittlungstätigkeit beruht. Da es sich hierbei (anders als beim Immobilienmakler) inhaltlich aber auch um Arbeitsvermittlung handelt, gelten neben dem Maklerrecht weitere Spezialgesetze, die weiter unten detailliert beschrieben werden.

In der Praxis beschränken sich Berater oder Manager des Sportlers jedoch meist nicht auf die reine Vermittlungstätigkeit, sondern verhandeln – entweder zusammen mit dem Spieler oder gleich als dessen Vertreter – den abzuschließenden Vertrag mit dem Verein oder einem Sponsor. Ferner übernehmen Manager oft zahlreiche organisatorische Aufgaben und beraten den Spieler – vom Medienauftritt bis hin zur „richtigen“ Geldanlage und „optimalen“ Steuergestaltung. Alle diese Tätigkeiten sind zwar prinzipiell erlaubt, solche Management- oder Beraterverträge verstoßen aber – entweder schon nach Ihrem Wortlaut oder jedenfalls in der praktischen Umsetzung – häufig gegen spezialgesetzliche Bestimmungen. Besonders relevant sind in diesem Zusammenhang das Rechtsberatungsgesetz, das Steuerberatungsgesetz, das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und die allgemeinen Grundsätze zu sittenwidrigen Verträgen, insbesondere das Verbot von Knebelverträgen.

Arbeitsvermittlung
Noch bis 2002 verlangte § 291 Sozialgesetzbuch Band III (SGB III) für die Vermittlung von Arbeitnehmern durch private Arbeitsvermittler eine vorherige Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Arbeit. Nach der Arbeitsvermittlerverordnung musste ein angehender Spielervermittler diese Erlaubnis beantragen und gegenüber der Bundesanstalt seine Eignung als Arbeitsvermittler nachweisen. Diese Erlaubnispflicht wurde im März 2002 abgeschafft und der § 291 SGB III sowie die Arbeitsvermittlerverordnung gestrichen. Damit dürfen nun auch private Arbeitsvermittler ohne vorherige Erlaubnis tätig werden, müssen dabei jedoch die Bestimmungen der §§ 296 bis 298 SGB III über die Art und Weise der Vermittlung beachten. So ist der Vermittlungsvertrag nur wirksam, wenn dieser schriftlich vereinbart wird und die Vermittlungsprovision die im Gesetz festgelegte Obergrenze nicht überschreitet. § 297 Ziffer 4 SGB III verbietet außerdem Vertragsklauseln, nach denen der Spieler exklusiv an einen Vermittler gebunden sein soll.

Für Spielervermittler ist insbesondere auch die sog. Vermittler-Vergütungsverordnung relevant. Diese regelt, dass für die Vermittlung in eine Tätigkeit als Berufssportler eine Provision vereinbart werden darf, die sich nach dem Arbeitsentgelt des Sportlers bemisst. Die Höhe der Provision ist auf 14 % (inkl. MwSt.) begrenzt und darf maximal von einem Jahresgehalt des Sportlers berechnet werden, auch wenn dieser einen mehrjährigen Vertrag mit dem Verein abschließt.

Die reine Vermittlungstätigkeit ist somit seit März 2002 ohne vorherige behördliche Erlaubnis jedem erlaubt. Einige Sportverbände, insbesondere die FIFA, haben in ihren Verbandsstatuten geregelt, dass nur solche Personen als Spielervermittler tätig sein dürfen, die durch den jeweiligen Sportverband lizenziert wurden. Solche Statuten bestimmen in der Regel, dass es nur „lizenzierten Spielervermittlern“ gestattet sein soll, mit den Vereinen in Kontakt zu treten und Spieler anzubieten, andere Personen werden von solchen Verhandlungen ausgeschlossen (manche Verbände lassen aber Eltern, Geschwister oder andere nahe Verwandte als Spielervermittler zu, auch wenn diese keine Lizenz besitzen). Viele Juristen halten derartige Verbandsregeln von vornherein für unwirksam, da sie die Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) auf unzulässige Weise einschränken. In der Praxis existieren solche Bestimmungen jedoch in einigen Verbänden, insbesondere gilt dies für den größten Markt: Fußball. Deshalb gehen Sportler und Vereine dieser Sportarten das Risiko einer Verbandsstrafe ein, wenn sie mit nicht lizenzierten Spielervermittlern zusammenarbeiten.

Für den gesamten europäischen Raum gilt aber, dass ein zugelassener Rechtsanwalt immer das Recht hat, einen Athleten zu vertreten und mit dem Verein Verhandlungen zu führen, ohne dass der Anwalt eine Zulassung oder Lizenzierung durch den jeweiligen Verband benötigt. So bestimmt auch aus „Spielervermittler-Reglement“ der FIFA in Art. 1 Abs. 2 und 3 ausdrücklich: „Den Spielern und Vereinen ist es untersagt, die Dienste eines nicht-lizenzierten Spielervermittlers in Anspruch zu nehmen. Dieses Verbot gilt nicht, wenn […] der Vermittler eines Spielers oder Vereins gemäß den geltenden Vorschriften des Landes, in welchem er seinen Wohnsitz hat, in zulässiger Weise zur Ausübung des Anwaltsberufes zugelassen ist.“ Eine identische oder ähnliche Regelung haben die meisten derjenigen Verbände getroffen, die eine Vermittlerlizenz vergeben. Selbst falls ein solcher Verband Rechtsanwälte nicht ausdrücklich von der Lizenzpflicht ausgenommen hat, so gilt – zumindest in Europa – schon aufgrund der Gesetze der Europäischen Union, dass ein Rechtsanwalt eine solche Beratung im Rahmen seiner Berufsausübungsfreiheit durchführen darf. Entgegenstehende Regelungen eines Verbandes wären gesetzwidrig und daher unwirksam.

Komplexer ist die Situation im außereuropäischen Ausland, insbesondere in den USA. Dort haben fast alle professionellen Sportorganisationen (Basketball, Hockey, Baseball, American Football) strenge Regularien aufgestellt, nach denen nur die von ihnen lizenzierten „Player Agents“ für den Athleten auftreten und verhandeln dürfen. Eine solche Lizenz wird entweder nur Rechtsanwälten erteilt und/oder an den Nachweis besonderer Kenntnisse sowie das Bestehen einer Haftpflichtversicherung geknüpft. Aus Platzgründen beschränkt sich dieser Beitrag auf die Rechtslage in Deutschland. Weitere Informationen zur Situation in den USA und Kanada sind beim Autor verfügbar.

Verbotene Rechts- und Steuerberatung
Am häufigsten verstießen Vermittler und Manager gegen das Rechtsberatungsgesetz, das bis 1. Juli 2008 galt, manchmal zusätzlich auch gegen das Steuerberatungsgesetz. Insbesondere das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) wurde in der Praxis häufig von allen Beteiligten schlicht ignoriert, was für den Manager jedoch äußerst unangenehme Folgen haben konnte. § 1 RBerG regelte, dass die „Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung“ geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden darf, denen dazu die Erlaubnis erteilt wurde. Beschränkt sich ein Vermittler also – wie in der Praxis die Regel – nicht auf die reine Vermittlung, also den bloßen Nachweis einer Abschlussmöglichkeit für seinen Spieler, sondern verhandelt er mit dem Verein auch über den Inhalt des Arbeitsvertrags, so verstieß er gegen das RBerG; handelt es sich um steuerliche Aspekte, verstößt er zusätzlich auch noch gegen das Steuerberatungsgesetz. Durch die Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zum 2008 mag dies künftig möglicherweise etwas liberaler zu sehen sein, da Rechtsberatung als „Nebenleistung“ in gewissem Umfang zulässig sein kann. Die Gerichte werden die Details klären müssen. Rechtsberatung durch Nichtjuristen bleibt aber in jedem Fall für den Agenten ein Risiko.

Sittenwidrige und wucherische Managerverträge
Weitere Grenzen für die Ausgestaltung von Verträgen zwischen Athlet und Manager/Vermittler ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts, insbesondere dem Verbot sittenwidriger Verträge (§ 138 BGB). In der Praxis findet man häufig Verträge, die einen Sportler für lange Dauer und zusätzlich noch exklusiv an einen bestimmten Vermittler, Manager oder sonstigen Berater binden wollen. Wie bereits dargestellt, verstößt die exklusive Bindung an nur einen Spielervermittler bereits gegen § 297 Ziffer 4 SGB III. Eine solche Exklusivitätsklausel ist somit unwirksam und bindet den Spieler nicht. Daneben kann ein Vertrag – auch ohne Exklusivitätsklausel – unter Umständen sittenwidrig sein, wenn er die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Athleten unverhältnismäßig stark einschränkt (sog. Knebelvertrag).

Ferner kommt es vor, dass sich ein Vertragspartner des Sportlers eine unangemessen hohe Vergütung versprechen lässt. Handelt es sich dabei um ein Vermittlungshonorar, so gilt die oben beschriebene Höchstgrenze für Provisionen von 14 % (inkl. MwSt.) des Jahresgehalts. Das Honorar für alle anderen Dienstleistungen eines Managers kann grundsätzlich frei vereinbart werden – es sei denn es handelt sich um unzulässige Rechts- oder Steuerberatung. Besteht jedoch ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, kann im Einzelfall der Tatbestand des Wuchers vorliegen.

Ob tatsächlich ein sittenwidriger Knebelvertrag oder ein wucherisches Honorar vorliegt, muss im konkreten Einzelfall unter Abwägung aller Umstände sorgfältig geprüft werden. Spielervermittler und Manager sollten aber im eigenen Interesse ein Gespür dafür entwickeln, welche Vertragsgestaltungen sich dieser Grenzen nähern und den Vertrag dadurch juristisch angreifbar machen. Wegen der Vermutungsregel des § 139 BGB ist in einem solchen Fall nämlich nicht nur die jeweilige Klausel (z.B. zu Exklusivität oder Provisionshöhe) unwirksam, sondern der gesamte Vertrag – und zwar von Anfang an, bereits erbrachte Leistungen müssen also rückabgewickelt werden.

Fazit und Praxisempfehlungen
Sofern sich ein Vermittler (der nicht selbst zugelassener Rechtsanwalt ist) nicht auf die reine Vermittlungstätigkeit beschränkt, sondern selbst Verträge gestaltet, geht er ein erhebliches Risiko ein. Im schlimmsten Fall beruft sich ein Athlet darauf, dass der Vermittlungsvertrag wegen § 134 i.V.m. § 139 BGB unwirksam ist und zahlt die Provision nicht (bzw. fordert sie bereicherungsrechtlich sogar zurück).

Das kann ein Spielervermittler oder Manager dadurch vermeiden, dass er frühzeitig selbst einen Anwalt hinzuzieht, der die Vertragsgestaltung und Verhandlungen übernimmt oder begleitet. Der Spielervermittler kann in diesem Fall selbstverständlich bei den Verhandlungen anwesend sein und in den meisten Fällen ist dies auch sehr sinnvoll, da der Spielervermittler die Insiderkenntnisse der jeweiligen Sportart besitzt.
Der Athlet hat aus der Einschaltung des Rechtsanwalts noch zahlreiche weitere Vorteile, die hier nur kurz skizziert werden sollen: Anders als ein Spielervermittler darf ein Rechtsanwalt nur eine der Parteien vertreten, andernfalls begeht er einen strafbaren „Parteiverrat“. Der Spieler läuft hier also nicht Gefahr, dass sein Vertreter auch von der anderen Seite „mitbezahlt“ wird – was beim Vermittler zumindest die Gefahr eines gewissen Interessenkonflikts verursacht. Für den Sportler kann es auch einen wichtigen strategischen Vorteil bedeuten, wenn seine Verhandlungen durch einen Rechtsanwalt geführt werden, da dieser durch seine berufliche Erfahrung in der Regel Verhandlungsgeschick und Standing mitbringt. So wird die andere Seite einem Anwalt gegenüber manche „Tricks“ möglicherweise gar nicht erst versuchen und gut begründete Gestaltungs- oder Änderungsvorschläge von ihm eher akzeptieren als von einem Nichtjuristen; gerade im Sport werden beispielsweise nach wie vor häufig Konstruktionen für Anstellungsverträge gewählt, die unter steuerlichem und sozialversicherungsrechtlichem Blickwinkel für alle Beteiligten eine Zeitbombe darstellen, insbesondere in Zeiten stärkerer Aufmerksamkeit der Finanzbehörden auch Vereinen gegenüber.
Der größte Vorteil für den Athleten bzw. den Verein – wie auch für den Spielervermittler/Manager – liegt darin, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts durch eine Berufshaftpflichtversicherung abgesichert ist. Der Spieler bzw. der Verein kann somit jeden Schaden, der ihm durch einen Fehler bei der Vertragsgestaltung möglicherweise – etwa durch ungünstige Klauseln oder nicht geregelte Aspekte – später entsteht, von seinem Anwalt ersetzt verlangen. Die Gerichte stellen hier sehr hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Anwalts. Dieser ist dabei sogar dafür verantwortlich, die steuerlichen Auswirkungen des Vertrags zu überprüfen. Schließlich ist selbstverständlich, dass ein Rechtsanwalt – anders als ein privater Vermittler oder Manager – der beruflichen Schweigepflicht unterliegt und sich bei einem Verstoß dagegen strafbar macht. Vertrauliche Vertragsinhalte bleiben so wirklich geheim, auch und gerade gegenüber Medien.

Aus all diesen Gründen hat sich in den vergangenen Jahren in der Praxis eine erfreuliche Tendenz gezeigt, dass Spielervermittler und Manager selbst Wert darauf legen, mit spezialisierten Rechtsanwälten zusammenzuarbeiten. Der finanzielle Aspekt sollte dabei keinen der Beteiligten abschrecken, da sich die Rechtsberatungskosten, wenn der Anwalt gezielt und frühzeitig hinzugezogen wird, meist in einem sehr überschaubaren Rahmen halten. In der Regel wird eine Tätigkeit im Umfang von drei bis zehn Stunden pro Vertragsabschluss ausreichend sein. Selbst bei einem Stundensatz im oberen Bereich (ca. 200 bis 250 EUR) liegen die Kosten für den Rechtsanwalt in der Regel erheblich unter den Provisionen eines Spielervermittlers. Richtig teuer wird es dagegen dann, wenn ein selbst ausgehandelter Vertrag im Ernstfall nicht „hält“ oder sich herausstellt, das rechtliche, steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Aspekte nicht berücksichtigt wurden.

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Weitere Informationen zum Thema:

Dissertation RA Bernhard Schmeilzl, LL.M. an der University of Leicester (England) zum Thema „Freedom of Movement for Professional Athletes within the European Union“

Urteil des Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26.01.2005 in der Sache Laurent Piau gg. Kommission der Europäischen Gemeinschaften wg. FIFA Spielervermittler-Regularien (T-193/02): EuG Urteil vom 26. Januar 2005 T-193/02

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