Anwälte machen sich lange Zeit keine Gedanken, welchen Wert ihre Kanzlei eigentlich hat. Aktuell wird diese Frage (vom GAU einer Ehescheidung ohne Ehevertrag einmal abgesehen) spätestens dann, wenn sich der Freiberufler zur Ruhe setzen will und mit einem potentiellen Nachfolger über den Kaufpreis verhandelt. Lässt der Freiberufler die Praxis von einem Sachverständigen bewerten, ist das Ergebnis oft ernüchternd: Der Verkehrswert der Praxis ist meist deutlich niedriger, als Anwalt sich vorgestellt hatte. Hauptgrund hierfür ist, dass der Freiberufler in der Regel nur den sog. Goodwill übertragen kann, also den Mandantenstamm und den Bekanntheitsgrad der Kanzlei. Der Wert der Praxis ist extrem eng an die Person des Freiberuflers gebunden. Übergibt ein renommierter Anwalt seine Kanzlei, hat der Nachfolger keine Garantie, dass die Mandanten weiterhin dieselbe Kanzlei aufsuchen werden. Deren Vertrauen hängt eben nicht an den Räumen, sondern der Person des Anwalts.

Welche Bewertungsmethode wendet man also an, um den Wert der Kanzlei einigermaßen zu objektivieren und seine Kaufpreisvorstellung gegenüber dem Vertragspartner zu begründen? Diese Frage beantwortet der Beitrag „Was sind Arzt und Anwalt Wert?“, dem auch eine detaillierte Übersicht mit Details zu den Bewertungsverfahren zum Download beigefügt ist.

Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl ist seit 2000 Wirtschaftsanwalt, erwarb 2003 den Master of Laws an der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt European Union Law und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei Unternehmen und Freiberufler. Dies insbesondere auch bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung, insbesondere in anglo-amerikanischen Jurisdiktionen.