Infoabend zum Erbrecht am 29. Juli 2014 im Konferenzsaal des Caritas Krankenhaus St. Josef in Regensburg

Rentner Max Müller ist verwitwet und lebt bei seiner Tochter, die sich um ihn kümmert. Der Kontakt zu seinem auswärts lebenden Sohn ist über die Jahre eingeschlafen. Für Max Müller ist daher ganz selbstverständlich, dass seine Tochter ihn später einmal beerben soll. Zwar ist allen klar, dass Opa Max das irgendwann auch noch in einem Testament regeln muss, aber das eilt ja nicht, er ist ja noch rüstig. Und den Opa zu fragen, ob er denn jetzt schon sein Testament gemacht hat, ist der Tochter unangenehm. Doch mit der Zeit wird Opa Max seltsam vergesslich, manchmal auch unwirsch und macht seinen Verwandten ungerechte Vorwürfe, man habe ihm etwas weggenommen oder versteckt. Er verläuft sich oft und erkennt Nachbarn nicht mehr. Der Arzt diagnostiziert Alzheimer. Kann Max Müller jetzt noch ein wirksames Testament erstellen? Wenn ja, wie sichert man sich am besten dagegen ab, dass der entfremdete Sohn das Testament wegen Testierunfähigkeit anficht und ein jahrelanger Erbschaftsprozess ausbricht? Oder ist es bei diagnostizierter Demenz schlicht zu spät und das Erbe muss zwingend nach gesetzlicher Erbfolge verteilt werden?

Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl erklärt in einem gut einstündigen Vortrag am 29. Juli zunächst ganz allgemein, wie man ein Testament wirksam erstellt, welche Formulierungen man verwenden sollte und welche lieber nicht, was es mit dem Pflichtteil auf sich hat und wie man die Erbschaftssteuer vermeidet oder wenigstens reduziert.

Auch die Frage, ob und wie jemand mit fortgeschrittenen Symptomen von Demenz noch ein Testament erstellen kann, wird intensiv besprochen. Solche Fälle häufen sich, denn wir werden immer älter, im statistischen Durchschnitt etwa 80 Jahre. Und viele warten mit dem Testament bis ins hohe Alter. Tritt dann der Erbfall ein, gibt es nicht selten Angehörige, die vom Inhalt des Testaments enttäuscht sind und sich benachteiligt fühlen. So mancher Verwandte kommt dann auf die Idee, die Testierfähigkeit anzuzweifeln und den Letzten Willen mit dem Argument Demenz für nichtig erklären zu lassen.

Das Nachlassgericht erlässt in diesen Fällen dann erst einmal keinen Erbschein, sondern muss von Amts wegen untersuchen, ob der Ersteller noch testierfähig war. Es werden Zeugen (Verwandte, Freunde, Pflegepersonal) befragt und Stellungnahmen (etwa vom Hausarzt) eingeholt, ggf. wird auch ein psychiatrischer Sachverständiger mit einem Gutachten beauftragt. Das dauert Monate, manchmal Jahre. Allein im Erbscheinverfahren gibt es drei Instanzen und danach kommt der Zivilrechtsweg. Zu den hohen Prozesskosten kommen oft auch noch die Gebühren eines Nachlasspflegers. Denn solange unklar ist, wer nun tatsächlich erbt, muss sich ja zwischenzeitlich jemand um den Nachlass kümmern, also Immobilien vermieten und instandhalten, Geldanlagen verlängern oder kündigen, Wertsachen verwahren, Steuererklärungen abgeben usw. Diese Aufgaben übernimmt ein vom Gericht bestellter Nachlasspfleger, natürlich nicht kostenlos.

Selbst wenn sich am Ende herausstellt, dass das Testament wirksam ist, war die juristische Auseinandersetzung hierüber für alle Beteiligten oft eine extreme nervliche Belastung und ggf. sogar eine wirtschaftliche Katastrophe. Die Erben sind bis zur endgültigen Entscheidung blockiert und haben keinen Zugriff auf die Erbmasse, müssen den Rechtsstreit also mit eigenem Geld finanzieren.

Wer seinen Angehörigen dieses Risiko ersparen will, sollte sein Testament entweder bereits in jungen, gesunden Jahren erstellen oder aber – vor allem wenn sich bereits erste Demenzerscheinungen gezeigt haben – das Testament gegen Angriffe absichern. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Rechtsanwalt Schmeilzl am 29. Juli im Detail erläutert. Teilnahme am Infoabend ist kostenlos, Beginn um 18 Uhr im Konferenzsaal des Caritas-Krankenhaus St. Josef (Verwaltungsgebäude) in der Landshuter Str. 65. Wegen begrenzter Teilnehmerzahl bittet die Kanzlei Graf & Partner um Anmeldung unter Tel. 0941 / 463 7070.

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