Haftet der TÜV Rheinland für fehlerhafte Silikonkissen der Firma PIP?

Noch bis Mitte 2010 setzen Ärzte – auch in Deutschland – vielen Frauen mangelhafte Brustimplantate der französischen Firma PIP ein, die minderwertiges Industriesilikon enthielten. Betroffen waren sowohl Frauen, die eine Brustvergrößerung wünschten, als auch Brustkrebspatientinnen. Die mangelhaften Implantate platzen reihenweise, das Industriesilikon verteilte sich im Körper. Bekanntlich waren sowohl die betreffende Herstellerfirma als auch die verantwortlichen Personen schon kurz nach Bekanntwerden des Skandals insolvent. Mehr zum Hintergrund und den juristischen Folgen im Beitrag: Fehlerhafte Brustimplantate: Wer trägt die Kosten?

In ihrer Not suchen geschädigte Patientinnen und deren Anwälte nach weiteren Verantwortlichen, die auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können. Auf den ersten Blick nahe liegt für deutsche Patientinnen der TÜV Rheinland, weil dieser an die mangelhaften Brustimplantate das CE-Kennzeichen vergeben hatte.

Das Landgericht Frankenthal sah in seinem Urteil vom 14.03.2013 (6 O 304/12) nun aber keine Haftung des TÜV Rheinland auf Schmerzensgeld. Die Klägerin, die sich Silikonimplantate zur Krebsvorsorge in die Brust hatte einsetzen lassen, hatte nach Ansicht des Gerichts schon nicht bewiesen, dass in ihren Brustpolstern überhaupt Industriesilikon enthalten war. Überdies sei aber auch nicht klar, ob der TÜV hätte überprüfen müssen, welches Silikon in den Implantaten enthalten gewesen sei. Diese Frage musste das Gericht aber wegen des nicht geführten Beweises nicht endgültig klären. Im Ergebnis bedeutet das Urteil somit nicht zwingend, dass Klagen gegen den TÜV wegen der PIP-Implantate in allen Fällen chancenlos sind.

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