Über das Wochenende erreichten uns weitere 20 Mails mit Beschwerden über www.schlachtpferderettung.de, Herrn N und Frau S, teils mit seitenlangen Detailbeschreibungen dubioser Pferdeverkäufe. Viele der betrogenen Käufer fragten, ob sie jetzt noch gegen den Tier- und Fleischhändler N als Verkäufer vorgehen können. Hier eine kurze Erklärung, in welchen Fällen Herr N auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie ggf. auch auf Schadensersatz (Transport-, Tierarzt- und sonstige Kosten) verklagt werden kann.

Die Eckdaten:

Herr N ist gewerblicher Tier- und Fleischhändler, somit Unternehmer gem. § 14 Abs. 1 BGB, für den strengere Vorschriften gelten. Die Käufer sind in der Regel Verbraucher nach § 13 BGB, es liegt also ein Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Die Pferde sind rechtlich als sog. „gebrauchte Sachen“ einzustufen.

Ein Haftungsausschluss für Mängel des Pferdes ist zwar prinzipiell möglich (und darauf berufen sich Herr N und Frau S ja auch stets), doch gilt dies nicht bei arglistischer Täuschung, insbesondere arglistigem Verschweigen einer dem Verkäufer bekannten schweren Krankheit (§ 444 BGB). Erst recht gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn der Verkäufer – wie hier wohl oft geschehen – dem Käufer versichert, das Pferd könne noch freizeitmäßig geritten werden bzw. könne zumindest noch „problemlos auf der Koppel stehen“, obwohl der Verkäufer weiß (oder wissen muss), dass dies nicht stimmt.

Eine „Nacherfüllung“ (gem. § 439 BGB)  ist in diesen Fällen nicht möglich, da die Pferde nicht mehr geheilt werden können. Die Käufer können somit sofort vom Vertrag zurücktreten und daneben Schadensersatz verlangen.

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Mögliches Vorgehen:

Jeder Käufer kann Herrn N auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie auf Ersatz weiterer Schäden (v.a. Tierarztkosten) verklagen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1) Das gekaufte Pferd hatte eine schwere, kurzfristig zum Tod oder zur Einschläferung führende Erkrankung, auf die Herr N nicht ausdrücklich hinwies. Diese sollte durch einen Tierarzt festgestellt und dokumentiert sein.

2) Der Käufer hat einen Zeugen dafür, dass Herr N die schwere Krankheit des Pferdes nicht erwähnte, verharmloste bzw. vielleicht sogar den Zustand und die Einsetzbarkeit des Pferdes als „gut“ darstellte.

3) Der Kauf liegt nicht länger als zwei Jahre zurück. Wenn man dem Verkäufer nachweisen kann, dass er den Mangel arglistig verschwiegen hat, verjährt der Anspruch sogar erst nach drei Jahren.

Fazit: Alle Käufer, denen in den letzten drei Jahren unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Pferd verkauft wurde, können ihren Kaufpreis zurückverlangen und Schadensersatz fordern.

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