Ganz so nachdrücklich wie in einem Klassiker der Late Night Erotikwerbung hatte der Personalchef im Arbeitszeugnis zwar nicht formuliert.  Das Zeugnis enthielt aber eine Klausel: „Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau X hinsichtlich Nachfragen der von ihr für uns geleisteten Arbeiten zur Verfügung“. Die Arbeitnehmerin – eine kaufmännische Angestellte – fand die Vorstellung eines Telefonats zwischen zukünftigem und ehemaligem Arbeitgeber  offenkundig nicht so toll und verlangte die Streichung der Passage im Zeugnis. Der Arbeitgeber weigerte sich.  Das Arbeitsgericht Herford entschied zugunsten der Arbeitnehmerin, dass die Klausel ersatzlos gestrichen werden muss. Begründung des Gerichts: Der Satz verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Grundsatz, wonach ein Zeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten dürfe, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Vorliegend könne ein objektiver und besonnener Leser den Satz nur als verschlüsselte Botschaft verstehen, dass die im Zeugnis enthaltene Leistungsbeurteilung nicht den wirklichen Leistungen entspreche (ArbG Herford vom 01.04.2009; Az: 2 Ca 1502/08).

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