Zu den Pflichten eines Arztes gehört die Aufklärung des Patienten über Chancen und Risiken einer (geplanten) medizinischen Behandlung. Ohne ein ausführliches Aufklärungsgespräch, das den Patienten in die Lage versetzt, eine „informierte Einwilligung“ (informed consent) zu erteilen, ist ein ärztlicher Eingriff eine rechtswidrige Körperverletzung und -noch schlimmer – im Arzthaftungsprozess dreht sich die Beweislastverteilung zu Lasten des Arztes. Die Gerichte stellen extrem hohe Anforderungen an diese Risikoaufklärung. Bislang forderten die Gerichte auch stets ein persönliches Arzt-Patientengespräch. Eine Aufklärung durch (nichtärztliches) Assistenzpersonal oder mittels schriftlicher Unterlagen (Aufklärungsbögen) genügt eindeutig nicht. Daher überrascht die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.6.2010 (Az: VI ZR 204/09) ein wenig: In einfach gelagerten Fällen genügt es dem BGH, wenn der Arzt den Patienten in einem telefonischen Gespräch über die Risiken eines bevorstehenden Eingriffs aufklärt, sofern der Patient damit einverstanden ist.

Weitere Beiträge zu Arzthaftung und Aufklärung:
Erhöhte Aufklärungspflicht bei Laser-OP
Arzthaftungsklage (Muster-Klageschrift)
Pflicht zum Qualitätsmanagement in Arztpraxen