ACHTUNG: DER NACHFOLGENDE BEITRAG IST INHALTLICH ÜBERHOLT DURCH DIE ÄNDERUNG DER BGH-RECHTSPRECHUNG DURCH Urteil vom 5. Juni 2014 – IX ZR 137/12. SIEHE ARTIKEL HIER

Das OLG Düsseldorf war gnädig: Mit Beschluss vom 27.02.2012 entschied es, dass ein Verstoß gegen § 4a RVG und die damit verbundene Unwirksamkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages führe. Dem Rechtsanwalt bleibe grundsätzlich der Anspruch auf die gesetzliche Vergütung. Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 oder des § 4 Abs. 1 und 2 RVG entspreche, könne der Rechtsanwalt nach § 4b S. 1 RVG nur eine höhere als die gesetzliche Vergütung nicht fordern.

Mich erstaunt das Urteil, denn für den Mandanten ist es eine böse Überraschung. Er wollte das Mandat ja gerade nur erteilen, wenn ihm Anwaltskosten nur im Erfolgsfall entstehen. Dadurch, dass der Anwalt eine solche Erfolgshonorarvereinbarung mit ihm abschloss, suggerierte er dem Mandanten, dass dies hier auch rechtlich möglich ist. Darin liegt meines Erachtens eine inzidente Falschberatung.  So kann man als Anwalt gefahrlos Mandanten mit einer Erfolgshonorarvereinbarung locken und später dann die normalen Gebühren abrechnen mit dem Argument, die Erfolgshonorarvereinbarung sei – leider, leider – nichtig. Das vollständige Urteilhier: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2012, Az.: I-24 U 170/11

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