Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist ein Freund der Arbeitnehmer: Im aktuellen Urteil vom 20.01.2009 (Az: C-350/06) entschied er, dass Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch behalten, auch wenn sie den Urlaub wegen langer Erkrankung (evtl. über Jahre hinweg) nicht nehmen konnten. Der Urlaubsanspruch türmt sich also unbegrenzt auf. Eine massive Härte für Arbeitgeber. Die deutschen Arbeitsgerichte urteilten hier jahrzehntelang anders:  (…)

Bisher verfielen Urlaubsansprüche längerfristig erkrankter Arbeitnehmer am Ende des Urlaubsjahrs (oder spätestens am Ende des entsprechenden Übertragungszeitraums, also meist zum 31.3. des Folgejahres). Der EuGH begründete seine Entscheidung mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie und stellte fest, dass die deutsche Gesetzeslage an diesem Punkt nicht europarechtskonform waren.Nach dem EuGH-Urteil bleibt der Urlaubsanspruch dagegen bestehen. Eine massive Härte für den Arbeitgeber.  Das Urteil, dem sich auch bereits das Landesarbeitsgericht Düsseldorf angeschlossen hat, bedeutet nämlich erhebliche Mehrkosten für Unternehmen, da sie Arbeitnehmern künftig auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihren ggf. über mehrere Jahre nicht genommenen Jahresurlaub finanziell abgelten müssen. Die konkreten Auswirkungen für den gesetzlichen Mindesturlaub sind (für tarifvertraglich oder einzelvertraglich vereinbarten Mehrurlaub gilt dieses Urteil aber nicht; solcher Mehrurlaub kann also weiterhin verfallen):

1. Der Urlaub wird nicht nur für diejenigen Zeiträume erworben, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Betrieb tatsächlich zur Verfügung gestellt hat, sondern auch für Zeiten, in denen er ordnungsgemäß arbeitsunfähig krank geschrieben war.

2. Der Urlaubsanspruch verfällt nicht. Vielmehr muss der Arbeitgeber den Urlaub später nachgewähren.

3. Wenn das Arbeitsverhältnisses beendet wird hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs, und zwar auch dann, wenn er während des gesamten Urlaubsjahres und darüber hinaus krank war.

.

Fundstellen: Urteil des EuGH vom 20.01.2009, Az: C-350/06; LAG Düsseldorf vom 02.02.2009, Az: 12 Sa 486/06; EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Eine ausführliche Besprechung hierzu in NJW Nr. 10/2009 (S.631 ff)