Nein, natürlich nicht. Jedenfalls solange der Mitarbeiter keine Betriebsinterna seines Arbeitgebers preisgibt. So das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Urteil vom 03. September 2014 (Az.: 3 Sa 111/14). Im konkreten Fall brannte zwischen den beiden Unternehmen ohnehin schon die Luft: Es liefen straf- und wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten, weil der Konkurrenzbetrieb schon vier ehemalige Mitarbeiter abgeworben bzw. übernommen hatte. Der klagende Arbeitnehmer hatte seinen Arbeitgeber über die Wahrnehmung eines ihm angebotenen Bewerbungsgesprächs informiert und anschließend sogar darüber berichtet. Nachdem der Arbeitnehmer dann ordentlich gekündigt und den Arbeitgeber über die Fortsetzung seiner Tätigkeit bei dem Konkurrenzunternehmen informiert hatte, kündigte der Arbeitgeber außerordentlich wegen Illoyalität, um ihn sofort los zu werden und die Gehälter während der ordentlichen Kündigungsfrist einzusparen. Ohne Erfolg. Laut LAG Schleswig-Holstein bestand für den Arbeitnehmer keine nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Er sei weder verpflichtet den Arbeitgeber über ein Bewerbungsgespräch bei einem Konkurrenten zu informieren noch hierüber inhaltlich zu berichten. Für eine vom Arbeitgeber behauptete Illoyalität, Pflichtverletzung oder üble Nachrede gebe es vorliegend keine Anhaltspunkte. Die Kündigung sei daher unwirksam.

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