Firmen wollen nicht, dass Betriebsinterna im Falle eines Konflikts in einem öffentlichen Gerichtsverfahren diskutiert werden, bei dem Journalisten oder Mitarbeiter der Konkurrenz im Zuhörerraum sitzen und sich eifrig Notizen machen. Insbesondere für forschende Industrieunternehmen wäre dieses Szenario eine Katastrophe. Das ist einer der Gründe, warum Kooperationsverträge oft eine Schiedsklausel enthalten, denn im Arbitration-Verfahren finden die Verhandlungen diskret im Tagungsraum eines Hotels oder in einer Anwaltskanzlei statt (ausführlich zu den Vorteilen und Risiken der Arbitration hier). Obwohl die Arbitration also im Wirtschaftsrecht gängig ist, stellen wir häufig fest, dass etliche Anwälte bei der Frage schwimmen, ob das Verbot der Gebührenunterschreitung (§ 4 Abs. 1 RVG) auch für Schiedsgerichtlichsverfahren gilt. Es geht in solchen Fällen ja meist um hohe Streitwerte, da hätte man dem Mandanten gegenüber gerne diese Argumentationshilfe. Wer ist sich aus dem Stegreif sicher? Nun, das Gebührenunterschreitungsverbot gilt in der Arbitration – nach überwiegender Auffassung – wohl nicht. Diese Auffassung beruft sich auf den Gesetzestext: § 36 Abs. 1 RVG ordnet Verfahren vor dem Schiedsgericht nämlich den „außergerichtlichen Verfahren“ zu. Fazit: Niedrigere Gebühren sind vereinbar. Es existiert aber auch die Auffassung, dass – weil § 36 Abs. 1 RVG ja gerade auf die Gebührentatbestände für gerichtliche Verfahren verweist – auf das Verbot der Gebührenunterschreitung hier „immanent“ mitverwiesen sei.

Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, LL.M. (Leicester) berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei Unternehmen auch bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung und vertritt Firmen in Arbitration-Verfahren