Wann und wie Arbeitnehmer durch das KSchG geschützt werden, ist hier ausführlich erklärt. Was aber, wenn der Arbeitgeber im Prozess behauptet, dass für seinen Betrieb das KSchG gar nicht gilt. Wer trägt dann die Beweislast?

Beruft sich ein Arbeitnehmer auf die Sozialwidrigkeit einer Kündigung gem. Kündigungsschutzgesetz (KSchG), muss er die betrieblichen Voraussetzung des KSchG darlegen und nötigenfalls beweisen. So das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Außendienstmitarbeiterin in einem Biologielabor, der aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden war. Sie berief sich auf falsche Sozialauswahl. Der Arbeitgeber behauptete, nur sieben Mitarbeiter zu beschäftigen, die Arbeitnehmerin dagegen nannte 14 Mitarbeiter. In seiner Begründung führt das Gericht aus, dass ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess die erforderliche Beschäftigtenzahl darlegen und beweisen müsse. Allerdings genüge er seiner Darlegungspflicht schon durch das Vortragen der ihm bekannten Anhaltspunkte, wonach kein Kleinbetrieb vorliege. Es sei dann Aufgabe des Arbeitgebers, sich vollständig zur Beschäftigtenzahl zu erklären. Bliebe auch nach Beweiserhebung unklar, ob die für den Kündigungsschutz notwendige Beschäftigtenzahl erreicht sei, gehe das zu Lasten des beweispflichtigen Arbeitnehmers. Im vorliegenden Fall erfolgte eine Zurückverweisung an die Vorinstanz, weil weitere Sachaufklärung geboten war. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juni 2008; Az: 2 AZR 264/07)