Das Bundessozialgericht entschied in zwei Fällen (Urteile vom 28.10.2009, Az: B 6 KA 45/08 R und B 6 KA 11/09 R), dass die Gesprächspsychotherapie auch weiterhin nicht als geeignetes psychotherapeutisches Behandlungsverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt wird. Laut Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) vom 24.04.2008 ist die Gesprächspsychotherapie kein geeignetes psychotherapeutisches Behandlungsverfahren im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die gesetzlichen Kassen zahlen also nicht. Hiergegen klagten zwei Therapeuten, die sich bereits Mitte der 80er Jahre zu Gesprächspsychotherapeuten weitergebildet hatten, und nun GKV-Patienten nicht mehr über die Kassen abrechnen konnten. Nach Ansicht des BSG verletzt der Beschluss des GBA die Rechte der Therapeuten aber nicht. Gesprächspsychotherapie ist also weiterhin nicht in der vertragsärztlichen Versorgung.